Verschiebung der Abflugzeit als Annullierung?

Annulierung

Verschiebung der Abflugzeit als Annullierung? EuGH Urteil vom 21.12.2021 – C-395/20 (Corendon Airlines)

Art. 2 Buchst. l und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein Flug nicht als „annulliert“ im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden kann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

Sachverhalt

Die betreffenden Fluggäste buchten über die Internetplattform „Check24“ eine Pauschalreise. Ihre Buchung wurde von Corendon Airlines, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, für einen Flug bestätigt, der am 18. Mai 2019 von Düsseldorf (Deutschland) nach Antalya (Türkei) mit einer planmäßigen Abflugzeit um 13.20 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit am selben Tag um 17.50 Uhr durchgeführt werden sollte.

In der Folge verschob Corendon Airlines diesen Flug unter Beibehaltung der Flugnummer und setzte die neue Abflugzeit auf 16.10 Uhr und die neue Ankunftszeit auf 20.40 Uhr am 18. Mai 2019 fest; darüber unterrichtete sie die betreffenden Fluggäste neun Tage vor Beginn des Fluges. Der geänderte Flug verzögerte sich; der Abflug erfolgte um 17.02 Uhr und die Landung um 21.30 Uhr am 18. Mai 2019.

Die betreffenden Fluggäste verlangten von Corendon Airlines Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004.

Entscheidung

Der EuGH stellt einleitend fest, dass der Begriff „Annullierung“ in Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 definiert werde als „die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war“.

Der Begriff „Flug“ werde in der Verordnung nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung bestehe ein Flug jedoch aus einem „Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine ‚Einheit‘ dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt“ (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C‑532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19).

Überdies habe der Gerichtshof entschieden, dass annullierte und verspätete Flüge zwei klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen. Aus der Verordnung lasse sich daher nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug allein deshalb als „annullierter Flug“ eingestuft werden kann, weil die Verspätung, sei sie auch erheblich, länger gedauert hat (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 33).

Werden Fluggäste mit einem Flug befördert, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Abflugzeit verzögert, kann der Flug daher nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprünglicher Flugplan von dem des ursprünglich vorgesehenen Fluges abweicht (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C 432/07, EU:C:2009:716, Rn. 35).

Der Umstand, dass den betreffenden Fluggästen die Änderung der Abflugzeit mehrere Tage im Voraus angekündigt wurde, habe für sich genommen keinen Einfluss auf die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verspätung“ und „Annullierung“.

Es liefe  der herkömmlichen Bedeutung der Begriffe der Verordnung Nr. 261/2004 und ihrer Systematik zuwider, wenn man davon ausginge, dass eine mehrere Tage im Voraus angekündigte Verschiebung eines ansonsten unveränderten Fluges um weniger als drei Stunden eine „Annullierung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Verordnung darstellt.

Anmerkung

Am gleichen Tag entschied der EuGH mit Urteil vom 21.12.2021 – C-263/20 (Airhelp), dass die Vorverlegung eines geplanten Fluges um eine Stunde mit einer Annullierung gleichzusetzen sei. Eine zeitliche Verschiebung des Fluges um weniger als 3 Stunden nach hinten sei demgegenüber nicht mit einer Annullierung gleichzusetzen.

Der Argumentation des EuGH ist zuzustimmen. Es handelt sich bei Verspätungen und Annullierungen um eindeutig voneinander zu trennende Kategorien. Für eine Gleichstellung von einer großen Verspätung mit einer Annullierung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung des EuGH nicht auf eine Ankündigung einer Verspätung, sondern auf die tatsächliche Ankunftsverspätung an. Dies dürfte allerdings auch bedeuten, dass bei kurzfristigen Flugzeitänderungen (< 14 Tage) für die Berechnung einer Ankunftsverspätung die ursprünglich geplante Flugzeit und nicht die geänderte Flugzeit maßgeblich ist.

Annullierung

05.05.2022,

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