Der BGH hat die Verurteilung eines HNO-Arztes durch das LG Hamburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt. Der Fall betrag den Tod eines dreijährigen Mädchens nach einer Rachenoperation. Der BGH wies die Revision des Arztes zurück und bestätigte damit die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für die unzureichende postoperative Überwachung des Kindes. Hintergrund der Entscheidung war eine Routineoperation im Jahr 2007.
Bei der Patientin handelte es sich um ein neunjähriges Mädchen. Die Operation war zunächst komplikationslos verlaufen. Postoperativ wurde das narkotisierte Mädchen im Aufwachraum in stabile Seitenlage positioniert, jedoch nicht weiter überwacht. Als der verurteilte Arzt nach zehn Minuten in den Aufwachraum kam, musste er feststellen, dass das Mädchen nicht mehr atmete. Eine zunächst erfolgreiche Reanimation und Verlegung in eine Klinik führten jedoch nicht zu dem erhofften Erfolg. Das Mädchen verstarb eine Woche später an einer durch Sauerstoffmangel ausgelösten schweren Hirnschädigung. Der BGH stellte fest, dass die ärztlichen Standards vorliegend missachtet worden sind. Vorliegend war es zu einer Nachblutung gekommen. Dabei handelte es sich um eine häufig auftretende Komplikation. Aufgrund der fortwirkenden Narkose war jedoch der Hustenreflex des Mädchens unterdrückt, was im Ergebnis zur Verstopfung der Atemwege und zum Atemstillstand führte. Aufgrund der bestehenden Wahrscheinlichkeit einer Nachblutung hätte eine laufende Kontrolle der Sauerstoffsättigung erfolgen müssen. Außerdem hätte es einer lückenlosen Überwachung der Atmung durch entsprechendes Personal bedurft. Der verurteilte Arzt hatte diese Vorkehrungen unterlassen, sodass hierin ein Verstoß gegen die geltenden ärztlichen Standards zu sehen sei – so der BGH. Eine Besonderheit im vorliegenden Fall war zudem die hohe Verfahrensdauer. Ein im April 2007, also kurz nach dem Vorfall, eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Arzt wurde zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es folgte jedoch eine Strafanzeige und somit zur erneuten Aufnahme 2011. Allerdings erfolgte 2013 die erneute Einstellung, diesmal gem. § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldzahlung von 5.000 €. Erst nach Entscheidung des BVerfG bzgl. eines durch die Nebenkläger angestrengte Klageerzwingungsverfahren kam es 2021 zur Anklage vor dem LG Hamburg. Aufgrund dieser überlangen Verfahrensdauer gilt die vom LG Hamburg angesetzte Geldstrafe nunmehr bereits als vollstreckt. Mit der Bestätigung des BGH ist das Urteil auch rechtskräftig.