Der BGH hatte sich im Januar mit der Unterbringung einer Frau zu beschäftigen. Die Frau leidet unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und lebt in einer psychiatrischen Einrichtung. Seit Juni 2023 besteht eine angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Es wurde zudem eine Berufsbetreuerin bestellt. Diese beantragte nun die Genehmigung der Unterbringung, die das zuständige AG erteilte. Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene Einspruch ein, unterstützt durch ihre Verfahrenspflegerin.
Der BGH hob den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Die Entscheidung basiert darauf, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung (§ 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht erfüllt sind. Das LG hatte die Unterbringung zur Heilbehandlung für notwendig erachtet, um selbst- und fremdgefährdende Verhaltensweisen zu vermeiden. Die Betroffene zeigte jedoch keine Krankheitseinsicht und verweigerte etwa auch die Einnahme des für die Langzeittherapie vorgesehenen Medikaments Leponex.
Der BGH stellte nun in seinem Beschluss klar, dass eine Unterbringung zur Heilbehandlung nur genehmigungsfähig ist, wenn eine erfolgsversprechende Behandlung durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass entweder der natürliche Wille der Betroffenen die Behandlung deckt oder eine rechtlich zulässige Überwindung ihres entgegenstehenden Willens mittels ärztlicher Zwangsbehandlung möglich ist. Da die Betroffene jedoch die Einnahme des Medikaments verweigert und eine Zwangsbehandlung ausgeschlossen ist, fehlte es an einem erfolgsversprechenden Behandlungskonzepts.
Die Begründung reichte auch nicht für eine Unterbringung zur Gefahrenabwehr (§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB) aus – so der BGH. Es lagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Betroffene ohne Unterbringung erheblichen gesundheitlichen Schaden erleiden würde.
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen, da weitere Feststellungen erforderlich sind. Eine ausführliche Begründung der Entscheidung wurde gem. § 74 Abs. 7 FamFG nicht gegeben, da diese nicht zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung beitragen würde.