OLG Köln v. 17.6.2024 – 5 U 133/23:

Keine Einbestellungspflicht wegen kontrollbedürftiger Befunde bei Versäumnis durch die Patientin

25.11.2024,

Das Urteil des OLG Köln (Urteil vom 17.06.2024 – 5 U 133/23) behandelt die Frage, ob eine Einstellungspflicht der Gynäkologinnen bestand, als die Patientin eine Kontrolluntersuchung nach einem auffälligen Befund versäumte.

Die Klägerin befand sich seit 1999 in regelmäßiger gynäkologischer Betreuung in der Praxis der Beklagten. Im Rahmen einer Routineuntersuchung im Juni 2017 wurde eine Verhärtung in der linken Brust festgestellt. Die Beklagten führten eine Mammasonographie durch und empfahlen eine erneute Kontrolle nach drei Monaten. Bei einem weiteren Termin im November 2017, zu dem die Klägerin erst verspätet erschien, wies die Klägerin zusätzlich eine Hautrötung auf, die von den Beklagten als harmlos (vermutlich dermatologisch) eingestuft wurde. Es wurde eine erneute Kontrolle bei Verschlechterung der Symptome empfohlen, die von der Klägerin jedoch erst im April 2018 telefonisch angezeigt wurde.

Die Klägerin erhob den Vorwurf, dass die Beklagten bereits im Juni und November 2017 weitergehende Maßnahmen zur Abklärung eines möglichen Karzinoms hätten veranlassen müssen. Diese Unterlassung habe zu einer Verzögerung der Diagnose und der Behandlung des später festgestellten invasiv lobulären Karzinoms geführt, was schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich gezogen habe. Die Klägerin machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 85.000 € geltend.

Die Beklagten wiesen die Vorwürfe zurück und betonten, dass die Befunde zwar kontrollbedürftig, aber nicht suspekt gewesen seien. Sie argumentierten, dass die Klägerin der Kontrollaufforderung nicht gefolgt sei und es ihr freigestanden habe, sich zeitnah erneut vorzustellen. Als sie sich im August 2018 meldete, sei der Tumor dann erkannt und sofort Maßnahmen zur weiteren Diagnostik eingeleitet worden.

Das OLG Köln entschied, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Die ärztlichen Empfehlungen zur Kontrolle nach drei Monaten bzw. bei einer Verschlechterung waren ausreichend. Es wurde festgestellt, dass keine weiteren Abklärungsmaßnahmen (z.B. Mammographie) zwingend erforderlich waren, da der klinische Befund keine malignomverdächtigen Merkmale aufwies. Die Empfehlung zur Kontrolle entsprach dem medizinischen Standard, auch angesichts der speziellen Schwierigkeit, ein invasiv lobuläres Karzinom in der Bildgebung zu erkennen. Die Patientin hätte den ärztlichen Anweisungen folgen müssen.

Das Gericht betonte, dass eine Einbestellungspflicht, wie sie von der Klägerin behauptet wurde, nicht besteht. Ärzte dürfen davon ausgehen, dass Patienten eigenverantwortlich handeln und ärztliche Empfehlungen befolgen. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin aktiv zur weiteren Behandlung zu „zwingen“ oder von sich aus Kontakt aufzunehmen, bestand nicht.

Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten, da die Klägerin ihrer Verpflichtung, der Kontrollempfehlung nachzukommen, nicht nachgekommen war. Eine Pflicht zur weiteren Diagnostik bestand aufgrund der erhobenen Befunde nicht, und eine Einbestellungspflicht durch die Ärzte konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

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