In einem Urteil aus dem Sommer letztes Jahr wies das Saarländische Oberlandesgericht die Berufung des Klägers, der im Namen seiner Ehefrau Schadensersatzforderungen gegen die Beklagten erhoben hatte, zurück. Der Fall betraf zwei Bandscheibenoperationen, die im Herbst 2015 in einer Klinik durchgeführt wurden. Der Kläger machte geltend, dass diese Operationen ohne ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken durchgeführt wurden, dass dabei Behandlungsfehler unterlaufen seien und die Operation durch einen falschen Operateur erfolgt sei.
Der Kläger kritisierte dabei unter anderem die Gutachten des Sachverständigen als unzureichend und forderte, dass ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt werden solle. Das Gericht wies die Berufung des Klägers jedoch zurück. Die Beweisführung stützte sich auf die Überzeugungskraft der Gutachten des Sachverständigen, die von der Vorinstanz als schlüssig erachtet wurden. Außerdem wurde der Beweiswert der Behandlungsdokumentation der Beklagten nicht infrage gestellt.
Bei Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages steht zudem grundsätzlich dem Krankenhausträger das Recht zu, sich für die Behandlung seines gesamten Personals zu bedienen. Will der Patient, der keinen Arztzusatzvertrag geschlossen hat, seine Einwilligung dennoch auf einen bestimmten Operateur beschränken, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen.
In der Urteilsbegründung wurde betont, dass keine ausreichenden Beweise für die vom Kläger behaupteten Behandlungsfehler vorliegen. Daher blieb das Urteil zugunsten der Beklagten bestehen und die Revision wurde nicht zugelassen. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Aufklärung in medizinischen Behandlungsfällen und zeigt gleichzeitig die hohen Anforderungen an den Nachweis von Behandlungsfehlern in der Rechtsprechung.