Das LG Saarbrücken hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeschuldigten – hier: den Präsidenten der Ärztekammer Saarland unter anderem wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen – aus Rechtsgründen abgelehnt. Die Anklage bezog sich auf die unterlassene Meldung von Tatsachen durch den Angeschuldigten, die das Ruhen oder Widerruf einer Approbation zur Folge haben könnten, da ein Arzt, Dr. H., aufgrund einer Suchterkrankung und daraus resultierenden Fehldiagnosen eine Gefahr für Patienten darstellte. Ob diese Entscheidung des LG Saarbrücken rechtmäßig war, hatte voriges Jahr das Saarländische OLG zu entscheiden.
Das LG hatte entschieden, dass keine rechtliche Verpflichtung des Angeschuldigten bestand, die Gefahren abzuwenden, die von Dr. H. ausgingen. Diese Pflicht habe sich weder aus § 3 Abs. 3 S. 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) noch aus einer tatsächlichen Übernahme von Schutzpflichten zugunsten der Patienten ergeben. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die Nebenklägerin legten sofortige Beschwerden gegen diese Entscheidung ein. Sie forderten die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte die Beschwerden und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Großen Strafkammer des LG.
Ein zentrales Element der Diskussion war die Interpretation von § 3 Abs. 3 SHKG, der eine Mitteilungspflicht der Ärztekammer an die Approbationsbehörde vorsieht. Das Gericht stellte fest, dass dieser Paragraph keinen individuellen Schutz der Patienten beabsichtigt, sondern eher eine Verpflichtung zur Informationsweitergabe im Rahmen der Aufgaben der Kammern und zuständigen Behörden darstellt.