Die Haftung von Telemedizinern – eine Besonderheit, die insb. in der letzten Zeit an Bedeutung gewonnen haben dürfte. Hintergrund war die Frage, ob ein Krankenhaus bei Hinzuziehung eines Telemediziners auch für dessen Fehler haftet. Vorausgegangen war ein medizinisches Konsil im Rahmen einer Schlaganfalldiagnostik, bei der ein Telemediziner hinzugezogen worden war. Zunächst wurde dem Klinikum eine verspätete Diagnostik vorgeworfen, die irreversible Gesundheitsschäden beim Patienten zur Folge hatte. Das Klinikum verwies auf das telemedizinische Netzwerk und sah dieses in der rechtlichen Verantwortung. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern sah die Haftung beim Krankenhaus, da dieses „so oder so“ hafte. Auf die Entscheidung, durch wen die Verzögerung hervorgerufen worden sei – Klinikum oder Telemediziner – komme es somit nicht an.
LG München II vom 10.5.2022 – 1 O 4395/20