Überlegungszeit keine Voraussetzung für

wirksame Einwilligung in OP

13.02.2024,

In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob dem Patienten vor der Erteilung der Einwilligungserklärung eine Bedenkzeit einzuräumen ist. Dies wurde durch den VI. Senat verneint: Nach st. Rspr. ist der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufzuklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer – insbesondere rechtzeitiger – Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft, ist seine Sache. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht. Eine andere Beurteilung ist – sofern medizinisch vertretbar – allerdings dann geboten, wenn für den Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt.

BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21

Operationserweiterung ist aufzuklären

13.02.2024,

Der BGH hatte sich mit der Frage der ärztlichen Aufklärung über Operationserweiterungen zu befassen. Vor chirurgischen Eingriffen –...

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