Der BGH hatte sich mit der Frage der ärztlichen Aufklärung über Operationserweiterungen zu befassen. Vor chirurgischen Eingriffen – so der Arzthaftungssenat – muss der Patient vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden. Hat der Arzt vor der Operation Hinweise auf eine möglicherweise erforderlich werdende Operationserweiterung unterlassen und zeigt sich intraoperativ die Notwendigkeit einer Erweiterung, dann muss er, soweit dies möglich ist, die Operation beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkoseeinwirkungen entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen.
Rechtlich stellt sich die Frage, inwieweit Raum für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ist. Viel Raum hierfür das der Gesetzgeber nicht gelassen. In § 630d Abs. 1 S. 4 BGB heißt es: „Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.“ Kurzum: Nach dem Wortlaut besteht nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen die Möglichkeit für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung. Ob darüber hinaus – wie in der Literatur teilweise vertreten wird – eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt, ist noch ungeklärt und wurde auch durch den BGH noch nicht ausdrücklich entschieden.
BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – VI ZR 380/22