Keine Haftung der Kinderkrankenschwester

für schwer geschädigtes Kleinkind nach Aspiration

Aufsehen erregte ein Urteil des LG Limburg vom 28.6.2021 (1 O 45/15), in dem einem zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zwei Jahre alten Kläger ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1 Mio. Euro zuerkannt wurde. Mit Urteil vom 25.04.2023 (Az.: 8 U 127/21) wurde durch das OLG Frankfurt am Main das Urteil aufgehoben und entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach einer intravenösen Antibiotikagabe, in dessen Folge es zu einer Aspiration und bleibenden schweren Hirnschäden kam, nicht besteht.

Das zum Zeitpunkt der Behandlung 14 Monate alte Kleinkind war aufgrund einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz in stationärer Behandlung gewesen. Nachdem die Kinderkrankenschwester intravenös ein Antibiotikum gegeben hatte, fing das Kind an zu schreien und wurde bewusstlos, da ein Apfelstück in die Luftröhre gelangt war. Infolge der Aspiration kam es zu einem hypoxischem Hirnschaden. Das Verhalten der Kinderkrankenschwester wurde durch das Gericht als nicht behandlungsfehlerhaft beurteilt. Auch auf dem Tisch liegende Apfelstückchen und Kartoffelchips in den Händen des Kleinkindes führen demnach nicht zu weitergehenden Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer intravenösen Antibiotikagabe. Zu berücksichtigen seien hierbei lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen. Die Gefahr der Aspiration besteht bei Kleinkindern in nahezu jeder alltäglicher Lebenslage, sodass sich hieraus keine gesteigerten Vorsichtsmaßnahmen ergeben würden.

OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 25.4.2023 – 8 U 127/21

Anhängig: BGH – VI ZR 163/23

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