Parallel zu den Klagen gegen Impfstoffhersteller begannen auch die Prozesse gegen Ärzte aufgrund durchgeführter Coronaimpfungen. Im Fokus stehen in diesen Prozessen zwei Fragen:
- Umfang der Aufklärung und Erforderlichkeit eines mündlichen Gesprächs
- Persönliche Haftung des Impfenden oder Eingreifen der Amtshaftung
Das LG Heilbronn (Urt. v. 14.2.2023 – Wo 1 O 65/22) hielt eine mündliche Aufklärung nicht für erforderlich. Bei der streitgegenständlichen Impfung wurde – so das LG Heilbronn – ein neuartiger mRNA-Impfstoff verabreicht. Aus diesem Grunde handele es sich nicht um eine Routineimpfung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Gleichwohl sei nach Auffassung der Kammer die Grundsätze des BGH zu den sogenannten Routineimpfungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Würde man nämlich verlangen, dass vor jeder Impfung ein persönliches ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch erforderlich ist, wäre dies logistisch kaum zu leisten gewesen und hätte die Impfkampagne erheblich verzögert. Die Rspr. ist höchstrichterlich noch nicht bestätigt worden und steht mit der Vorschrift des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht im Einklang.
Das LG Dortmund (Urt. v. 1.6.2023 – 4 O 163/22) hat entschieden, dass niedergelassene Ärzte für Schäden aus einer Corona-Schutzimpfung nicht persönlich haften. Solche Ansprüche seien nach Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, da Ärzte bei der Corona-Schutzimpfung in Ausübung der ihnen insoweit übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne handelten.