Beweiskraft

einer vorausgefüllten Aufklärungsdokumentation

Wie heißt es immer so schön: Der Arzt muss das Aufklärungsformular „individualisieren“. Nur dann könne der Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung gelingen. Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Ein individualisierter Aufklärungsbogen ist allerdings nur ein Indiz dafür, dass ein Gespräch stattgefunden hat, beweist für sich genommen aber noch nicht, dass über die Inhalte – auch die handschriftlichen – gesprochen wurde.

Dies wurde noch einmal verdeutlich in einem Fall, den das LG München zu entscheiden hatte und in dem der Arzt die handschriftlichen Ergänzungen größtenteils vor dem geführten Aufklärungsgespräch vorgenommen hatte. Das LG führt hierzu aus: „Hat der aufklärende Arzt handschriftliche Eintragungen im Aufklärungsbogen schon vor dem Aufklärungsgespräch mit dem Patienten vorgenommen, so kommt den handschriftlichen Eintragungen keine Indizwirkung dahingehend zu, dass der aufklärende Arzt den Patienten über die spezifischen Risiken auch tatsächlich mündlich aufgeklärt hat. Ein vorab ergänztes Formular hat gegenüber einem Formularvordruck ohne handschriftliche Anmerkungen keinen wesentlichen Mehrwert.“

Kurzum: Handschriftliche Voreintragungen sind gleichbedeutend mit dem vorgedruckten Text. Beweiswert haben handschriftliche Ergänzungen nur dann, wenn sie parallel – sozusagen als „Gesprächsprotokoll“ – vorgenommen werden.

LG München II, Urt. v. 08.06.2021 – 1 O 2310/19

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