Extrahiert ein Zahnarzt seinem Patienten ohne medizinische Indikation mehrere Zähne, begeht er die Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung stand die Frage, ob medizinische bzw. ärztliche Instrumente der Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung unterfallen können. Das OLG Karlsruhe kommt zu diesem Ergebnis und stellt klar, dass auch bei medizinischen Instrumenten eine kritische Auseinandersetzung dahingehend erforderlich ist, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen. Zuvor hatte der BGH im Jahre 1987 entschieden, dass die im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung benutzte Zahnarztzange kein gefährliches Werkzeug im Sinne des damaligen § 223a StGB a.F. darstellte. Die Rechtslage hatte sich im Laufe der Zeit so weitreichend geändert, dass ein Festhalten an der damaligen Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß erschien, so wies die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass das gefährliche Werkzeug nunmehr nicht mehr als Beispiel für eine Waffe, sondern mittlerweile vielmehr die Waffe als ein Unterfall eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen sei. Somit war eine neue Bewertung geboten, welche das OLG Karlsruhe nunmehr vorgenommen hat.
OLG Karlsruhe 16.03.2022 – 1 Ws 47/22