Der Kläger machte gegenüber der Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aufgrund einer vom Kläger behaupteten ärztlichen Behandlung geltend.
Das Landgericht Dresden wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Dabei nahm der Kläger Bezug auf ein nach Erlass des angefochtenen Urteils eingeholtes Privatgutachten. Die Beklagte vertrag in diesem Zusammenhang die Ansicht, der Vortrag des Klägers – gestützt auf das nach Erlass eingeholte Privatgutachten – sei als verspätet anzusehen. Nun wies das OLG Dresden die Berufung zurück. Ob das auf das Privatgutachten gestützte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nur eine Präzisierung des erstinstanzlichen Vortrags darstelle oder als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen sei, entschied das OLG Dresden dabei nicht. Allerdings führte das OLG aus, dass selbst bei Annahme, es handele sich um „neues“ Vorbringen, zumindest keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO vorliege. Zwar sei jede Partei gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande sei, in einem Arzthaftungsprozess dürften an die Substantiierungspflicht des Patienten jedoch grds. nur maßvolle Anforderungen gestellt werden, was auch die Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten umfasse. Es bestehe keine Pflicht, bereits in erster Instanz unter Zuhilfenahme eingeholter Privatgutachten oder anderweitigen sachverständigen Rat Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten zu erheben. Es ist dabei unschädlich, wenn das Privatgutachten durch einen Arzt erfolgt, der nicht über den entsprechenden Facharzttitel verfügt. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO seien bereits erfüllt, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter eigene Recherchen betrieben, ein auf ein medizinisches Gutachten müsse demnach erstrecht den Voraussetzungen genügen – unabhängig davon, ob der Gutachter dem maßgeblichen Fachgebiet angehöre oder nicht.
OLG Dresden, Urteil vom 14.9.2021 – 4 U 1771/20