Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste sich mit Corona-Impfungen beschäftigen. Hierbei ging es jedoch um die Frage, ob ein wegen fehlender Impfung ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gegen eine Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Klinik rechtmäßig war. Die Stadt Duisburg hatte gegen die Frau per Ordnungsverfügung angeordnet, dass sie aufgrund des Fehlens einer Corona-Impfung nicht mehr als medizinisch-technische Assistentin im Bereich der Klinikverwaltung weiter tätig sein darf. Sie stützte das Verbot auf § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz. Zweifel an dieser Regelung bestehen keine, das Bundesverfassungsgericht hatte bereits Ende April 2022 deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt (Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21). Im vorliegenden Fall sei das Tätigkeitsverbot jedoch trotzdem rechtswidrig gewesen, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Frau hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen Patientenkontakt, sondern war allein im Bereich der Verwaltung als Schreibkraft bei einer Betriebsärztin eingesetzt. In der Entscheidung der Stadt sei eine Ermessensüberschreitung zu sehen: Die Frau fiel bereits aus Sicht der Stadt nicht unter den Tatbestand des § 20a Abs. 1 Nr. 1a IfSG, ein Tätigkeitsverbot könne aus diesem Grund auch nicht mehr auf § 20a Abs. 1 Nr. 1a IfSG gestützt werden, so das Gericht. Nachdem die Stadt dann vielmehr auf § 20a Abs. 1 Nr. 1h IfSG abstellt, sah das Gericht auch hierin eine Ermessenüberschreitung. § 20a Abs. 1 Nr. 1h IfSG begründe kein generelles Verbot für alle Tätigkeiten und Tätigkeitsorte einer Arztpraxis. Es gilt somit auch in diesem Zusammenhang klarer zu differenzieren und die Besonderheiten des Einzelfalls in einer solchen Entscheidung über ein mögliches Tätigkeitsverbot zu berücksichtigen.
VG Düsseldorf, Beschluss v. 29.09.2022 – 24 L 1818/22