Fragen rund um das Thema

Corona

Kein Schmerzensgeld für
Kindergartenkind bei Quarantäne

LG Köln, Urt. v. 26.10.2021 – 5 O 117/21

Die Corona-Situation ist eine Belastung – nicht nur für die Pflegekräfte und Ärzte in den Krankenhäusern, sondern auch für die Kinder. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines 3-jährigen Kindergartenkind auf Schmerzensgeld geklagt, nachdem dieses für zwölf Tage in häusliche Quarantäne musste. Die Eltern führten aus, dass das Kind psychische Schäden erlitten habe, die den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen würden. Das Kind sei zunehmend aggressiver geworden und hätte unter Schlafproblemen gelitten, sodass die psychischen Belastungen ein Schmerzensgeld rechtfertigen würden. Das Landgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Eine Amtspflichtverletzung scheide demnach aus, weil die Quarantäneanordnung auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorgelegen hätten und keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Das Gericht führte weiter aus, dass unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen sei. Einem Anspruch stand ferner die Tatsache entgegen, dass die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen ist.



BVerfG Beschluss: Corona-Triage und Problematik
der möglichen Diskriminierung von Behinderten

Triage – ein Begriff, der mit zunehmenden Corona-Fallzahlen möglicherweise wieder an Bedeutung gewinnt. Der Begriff der Triage kommt aus dem Französischen und bedeutet Auswahl oder Sichtung. Im medizinischen Zusammenhang steht die Triage für eine erste Einordnung von Patienten in Kategorien, welche die Schwere ihrer Erkrankung bestimmen und so als Orientierung für das Vorgehen der Ärzte und Pfleger dient. Das System der Priorisierung und der Einordnung der Schwere von Verletzungen und Krankheitsbildern ist in der Medizin keine Neuerung, die auf Corona zurückzuführen ist. Auch vor der Zeit der Pandemie fand sich dieses System in der Notaufnahme oder bei der Versorgung bei Unfällen. Ersteinschätzung und Priorisierung gehörten schon damals zum Alltag und wurden von den Patienten kaum bemerkt, schließlich ging es lediglich um eine zeitliche Priorisierung und nicht um die Entscheidung, ob jemand behandelt wird. Kommen die Behandlungsressourcen jedoch an ihre Grenzen wie es in der Pandemiesituation auftreten kann, stellt sich die Brisanz des Begriffes der Triage anders dar. Auch wenn die Hospitalisierungsquote und die Belegung der Intensivstationen derzeit nicht komplett ausgereizt sind, stellt sich dennoch sowohl Juristen als auch Medizinern die Frage, was im Falle einer Triage zu beachten ist. Bereits im Frühjahr 2020 legte die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin in Zusammenarbeit mit sieben weiteren Fachgesellschaften eine klinisch-ethische Empfehlung zur Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Rahmen der Covid-19-Pandemie vor. Am 23. November 2021 wurde eine Aktualisierung dieser Leitlinie veröffentlicht. Als entscheidendes Kriterium benennt die Leitlinie die klinischen Erfolgsaussichten, gemessen an der Überlebenswahrscheinlichkeit des einzelnen Patienten. Sozialer Status, Alter oder der Impfstatus sind als alleinige Entscheidungsgründe ausgeschlossen. Zusätzlich ist die klinisch-ethische Grundlage der Ressourcenverteilung in den Fokus gerückt. Sobald eine Tendenz zur Ressourcenknappheit erkennbar wird, soll es zu einer Einschränkung des Regelbetriebs kommen, um einer erhöhten Kapazität in Bezug auf Behandlung, Pflege etc. der Corona-Patienten gerecht werden zu können. Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen reichten aus Sorge einer möglichen Benachteiligung im Falle einer Triage Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie forderten, dass der Gesetzgeber bindende Vorgaben für die Triage-Situation erlasse, um eine mögliche Benachteiligung auszuschließen. Aufgrund ihrer Behinderung oder Vorerkrankungen seien die Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung statistisch gesehen schlechter. Gerade diese klinischen Erfolgsaussichten seien jedoch im Falle einer Triage entscheidend für die Kategorisierung. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem eine Verletzung der Menschenwürde und ihres Rechts auf Leben und Gesundheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte per Beschluss fest, dass der Gesetzgeber dazu verpflichtet sei, Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage zu treffen (Beschluss v. 16.12.2021, Az. 1 BvR 1541/20).



Entscheidungsbefugnis für
Standardimpfungen des Kindes

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 sowie Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21

Wer darf entscheiden, wenn es um den Schutz vor Corona geht und um das gemeinsame Kind? Diese Frage war der Ausgangspunkt für den Beschluss vom OLG Frankfurt. Kernproblem war die Uneinigkeit von Eltern in Bezug auf die Corona-Schutzimpfung für das gemeinsame Kind. Die Mutter des 2018 geborenen Kindes sprach sich für eine Impfung aus, der Vater war gegen eine Impfung und so kam es, dass zunächst ein AG über die Frage zu entscheiden hatte, wer die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen innehaben sollte. Das AG sprach der Mutter diese Befugnis antragsgemäß zu. Eine Beschwerde des Vaters wies das OLG nun ab. Entscheidend sei demnach, dass die Entscheidungskompetenz dem Elternteil übertragen würde, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Dabei berücksichtigte das OLG die Empfehlungen der STIKO und führte aus, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied wiederum das OLG Frankfurt über die Übertragung der Alleinentscheidung für eine Corona-Impfung auf den impfwilligen Elternteil. In diesem Fall lehnte die Mutter eine Impfung ab und der Vater befürwortete eine Impfung des 16-jährigen Kindes. Es bestand eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung aufgrund bestehender Adipositas und rez. depressiver Episoden. In diesem Fall ging es speziell um eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, den die Mutter ablehnte und sich unter anderem auf die unzureichenden Klärung der Wirksamkeit des Impfstoffes stützte. Das 16-jährige Kind wurde im Rahmen eines erstinstanzlichen Eilverfahrens persönlich angehört und sprach sich für eine Impfung aus. Das AG Bensheim übertrag nach Anhörung und mündlicher Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Impfung dem Vater. Auch hier verwies das Gericht unter anderem auf die STIKO und deren Empfehlungen. Die Mutter hielt an ihrer ablehnenden Haltung der Impfung gegenüber fest und legte Beschwerden beim OLG Frankfurt ein. Das Kind war mittlerweile bereits einmal geimpft und bestätigte auch im Verfahren vor dem OLG seinen Impfwunsch. Das OLG wies die Beschwerde der Mutter als unbegründet zurück

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