by Marcus Vogeler | 25.11.2024
Der BGH hat die Verurteilung eines HNO-Arztes durch das LG Hamburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt. Der Fall betrag den Tod eines dreijährigen Mädchens nach einer Rachenoperation. Der BGH wies die Revision des Arztes zurück und bestätigte damit die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten für die unzureichende postoperative Überwachung des Kindes. Hintergrund der Entscheidung war eine Routineoperation im Jahr 2007.
Bei der Patientin handelte es sich um ein neunjähriges Mädchen. Die Operation war zunächst komplikationslos verlaufen. Postoperativ wurde das narkotisierte Mädchen im Aufwachraum in stabile Seitenlage positioniert, jedoch nicht weiter überwacht. Als der verurteilte Arzt nach zehn Minuten in den Aufwachraum kam, musste er feststellen, dass das Mädchen nicht mehr atmete. Eine zunächst erfolgreiche Reanimation und Verlegung in eine Klinik führten jedoch nicht zu dem erhofften Erfolg. Das Mädchen verstarb eine Woche später an einer durch Sauerstoffmangel ausgelösten schweren Hirnschädigung. Der BGH stellte fest, dass die ärztlichen Standards vorliegend missachtet worden sind. Vorliegend war es zu einer Nachblutung gekommen. Dabei handelte es sich um eine häufig auftretende Komplikation. Aufgrund der fortwirkenden Narkose war jedoch der Hustenreflex des Mädchens unterdrückt, was im Ergebnis zur Verstopfung der Atemwege und zum Atemstillstand führte. Aufgrund der bestehenden Wahrscheinlichkeit einer Nachblutung hätte eine laufende Kontrolle der Sauerstoffsättigung erfolgen müssen. Außerdem hätte es einer lückenlosen Überwachung der Atmung durch entsprechendes Personal bedurft. Der verurteilte Arzt hatte diese Vorkehrungen unterlassen, sodass hierin ein Verstoß gegen die geltenden ärztlichen Standards zu sehen sei – so der BGH. Eine Besonderheit im vorliegenden Fall war zudem die hohe Verfahrensdauer. Ein im April 2007, also kurz nach dem Vorfall, eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Arzt wurde zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es folgte jedoch eine Strafanzeige und somit zur erneuten Aufnahme 2011. Allerdings erfolgte 2013 die erneute Einstellung, diesmal gem. § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldzahlung von 5.000 €. Erst nach Entscheidung des BVerfG bzgl. eines durch die Nebenkläger angestrengte Klageerzwingungsverfahren kam es 2021 zur Anklage vor dem LG Hamburg. Aufgrund dieser überlangen Verfahrensdauer gilt die vom LG Hamburg angesetzte Geldstrafe nunmehr bereits als vollstreckt. Mit der Bestätigung des BGH ist das Urteil auch rechtskräftig.
by Marcus Vogeler | 25.11.2024
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 11. April 2024 (C-741/21 – juris GmbH) seine Rechtsprechung zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO weiterentwickelt. Dabei hat er auch die Anforderungen an eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO präzisiert. Insbesondere kann sich der Verantwortliche nicht einfach auf das Fehlverhalten einer ihm unterstellten Person berufen, da dies der praktischen Durchsetzbarkeit des Schadensersatzanspruchs entgegenstünde. Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Arbeitgeber, die aufgrund des Fehlverhaltens ihrer Mitarbeitenden haftbar gemacht werden.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Direktwerbung. Im November 2018 widerrief er schriftlich alle Einwilligungen für Werbemitteilungen und widersprach der Verarbeitung seiner Daten, mit Ausnahme des Newsletterversands. Trotzdem erhielt er im Januar 2019 zwei Werbeschreiben. Im April 2019 erinnerte der Kläger die Beklagte an seinen Widerspruch und forderte Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Daraufhin erhielt er ein weiteres Werbeschreiben, was ihn zu einer erneuten Erklärung seines Widerspruchs veranlasste. In den Werbeschreiben war ein persönlicher Testcode enthalten, der auf der Website der Beklagten zu einer vorab ausgefüllten Bestellmaske führte. Die Klage bezog sich sowohl auf materielle Schäden (z.B. Gerichtsvollzieher- und Notarkosten) als auch auf immaterielle Schäden, die durch den Kontrollverlust über seine Daten entstanden seien. Die Beklagte argumentierte, dass der Anspruch nicht bestehe, da der Verstoß auf ein weisungswidriges Verhalten eines Mitarbeiters zurückzuführen sei. Der bloße Verstoß gegen das Widerspruchsrecht bei Direktwerbung sei außerdem kein „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Das Landgericht Saarbrücken legte dem EuGH mehrere Fragen vor, unter anderem zum Vorliegen eines Schadens allein durch den DSGVO-Verstoß sowie zur Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO.
Der EuGH stellte klar, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nur besteht, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden und ein kausaler Zusammenhang zwischen dem DSGVO-Verstoß und dem Schaden nachgewiesen werden. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus. Der „Verlust der Kontrolle“ über personenbezogene Daten zählt laut Erwägungsgrund 85 der DSGVO zu den immateriellen Schäden, selbst wenn dieser nur kurzzeitig war. Allerdings muss der Betroffene auch in solchen Fällen den Eintritt eines Schadens, wenn auch nur geringfügig, nachweisen können.
Zur Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO entschied der EuGH, dass diese eng auszulegen sei. Der Verantwortliche kann sich nicht allein durch den Hinweis auf das Fehlverhalten eines unterstellten Mitarbeiters entlasten. Es genügt nicht, nachzuweisen, dass dem Mitarbeiter datenschutzkonforme Anweisungen gegeben wurden, er aber dennoch weisungswidrig handelte. Um sich zu exkulpieren, muss der Verantwortliche belegen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden besteht.
Der EuGH stellte zudem fest, dass die Kriterien zur Bemessung von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO nicht auf die Bemessung des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO übertragbar sind. Während Bußgelder eine strafende Funktion haben, dient der Schadensersatz allein der Kompensation.
Das Urteil betont die strengen Anforderungen an die Haftungsbefreiung von Arbeitgebern bei Datenschutzverstößen ihrer Mitarbeitenden. Arbeitgeber sollten ihre Datenschutz-Compliance daher konsequent umsetzen, indem sie klare und dokumentierte Weisungen erteilen und deren Einhaltung überwachen. Regelmäßige Schulungen sowie technische und organisatorische Maßnahmen tragen dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren und eine erfolgreiche Verteidigung im Schadensersatzprozess zu ermöglichen. Welche konkreten Folgen dies im Gesundheitsbereich haben wird, bleibt abzuwarten. Die strengen Anforderungen dürften jedoch zu einer weiterhin steigenden Präsenz und Relevanz des Themas Datenschutz und Datenverarbeitung – auch im Gesundheitsbereich – führen.
by Marcus Vogeler | 25.11.2024
Das Urteil des OLG Köln (Urteil vom 17.06.2024 – 5 U 133/23) behandelt die Frage, ob eine Einstellungspflicht der Gynäkologinnen bestand, als die Patientin eine Kontrolluntersuchung nach einem auffälligen Befund versäumte.
Die Klägerin befand sich seit 1999 in regelmäßiger gynäkologischer Betreuung in der Praxis der Beklagten. Im Rahmen einer Routineuntersuchung im Juni 2017 wurde eine Verhärtung in der linken Brust festgestellt. Die Beklagten führten eine Mammasonographie durch und empfahlen eine erneute Kontrolle nach drei Monaten. Bei einem weiteren Termin im November 2017, zu dem die Klägerin erst verspätet erschien, wies die Klägerin zusätzlich eine Hautrötung auf, die von den Beklagten als harmlos (vermutlich dermatologisch) eingestuft wurde. Es wurde eine erneute Kontrolle bei Verschlechterung der Symptome empfohlen, die von der Klägerin jedoch erst im April 2018 telefonisch angezeigt wurde.
Die Klägerin erhob den Vorwurf, dass die Beklagten bereits im Juni und November 2017 weitergehende Maßnahmen zur Abklärung eines möglichen Karzinoms hätten veranlassen müssen. Diese Unterlassung habe zu einer Verzögerung der Diagnose und der Behandlung des später festgestellten invasiv lobulären Karzinoms geführt, was schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich gezogen habe. Die Klägerin machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 85.000 € geltend.
Die Beklagten wiesen die Vorwürfe zurück und betonten, dass die Befunde zwar kontrollbedürftig, aber nicht suspekt gewesen seien. Sie argumentierten, dass die Klägerin der Kontrollaufforderung nicht gefolgt sei und es ihr freigestanden habe, sich zeitnah erneut vorzustellen. Als sie sich im August 2018 meldete, sei der Tumor dann erkannt und sofort Maßnahmen zur weiteren Diagnostik eingeleitet worden.
Das OLG Köln entschied, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Die ärztlichen Empfehlungen zur Kontrolle nach drei Monaten bzw. bei einer Verschlechterung waren ausreichend. Es wurde festgestellt, dass keine weiteren Abklärungsmaßnahmen (z.B. Mammographie) zwingend erforderlich waren, da der klinische Befund keine malignomverdächtigen Merkmale aufwies. Die Empfehlung zur Kontrolle entsprach dem medizinischen Standard, auch angesichts der speziellen Schwierigkeit, ein invasiv lobuläres Karzinom in der Bildgebung zu erkennen. Die Patientin hätte den ärztlichen Anweisungen folgen müssen.
Das Gericht betonte, dass eine Einbestellungspflicht, wie sie von der Klägerin behauptet wurde, nicht besteht. Ärzte dürfen davon ausgehen, dass Patienten eigenverantwortlich handeln und ärztliche Empfehlungen befolgen. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin aktiv zur weiteren Behandlung zu „zwingen“ oder von sich aus Kontakt aufzunehmen, bestand nicht.
Das Gericht entschied zugunsten der Beklagten, da die Klägerin ihrer Verpflichtung, der Kontrollempfehlung nachzukommen, nicht nachgekommen war. Eine Pflicht zur weiteren Diagnostik bestand aufgrund der erhobenen Befunde nicht, und eine Einbestellungspflicht durch die Ärzte konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
by Marcus Vogeler | 13.02.2024
Der BGH hatte sich mit der Frage der ärztlichen Aufklärung über Operationserweiterungen zu befassen. Vor chirurgischen Eingriffen – so der Arzthaftungssenat – muss der Patient vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden. Hat der Arzt vor der Operation Hinweise auf eine möglicherweise erforderlich werdende Operationserweiterung unterlassen und zeigt sich intraoperativ die Notwendigkeit einer Erweiterung, dann muss er, soweit dies möglich ist, die Operation beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkoseeinwirkungen entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen.
Rechtlich stellt sich die Frage, inwieweit Raum für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung ist. Viel Raum hierfür das der Gesetzgeber nicht gelassen. In § 630d Abs. 1 S. 4 BGB heißt es: „Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.“ Kurzum: Nach dem Wortlaut besteht nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen die Möglichkeit für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung. Ob darüber hinaus – wie in der Literatur teilweise vertreten wird – eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt, ist noch ungeklärt und wurde auch durch den BGH noch nicht ausdrücklich entschieden.
BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – VI ZR 380/22
by Marcus Vogeler | 13.02.2024
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob dem Patienten vor der Erteilung der Einwilligungserklärung eine Bedenkzeit einzuräumen ist. Dies wurde durch den VI. Senat verneint: Nach st. Rspr. ist der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufzuklären, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste. Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer – insbesondere rechtzeitiger – Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung trifft, ist seine Sache. Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht. Eine andere Beurteilung ist – sofern medizinisch vertretbar – allerdings dann geboten, wenn für den Arzt erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt.
BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21