by Marie von Hirschheydt | 13.02.2024
Die Haftung von Telemedizinern – eine Besonderheit, die insb. in der letzten Zeit an Bedeutung gewonnen haben dürfte. Hintergrund war die Frage, ob ein Krankenhaus bei Hinzuziehung eines Telemediziners auch für dessen Fehler haftet. Vorausgegangen war ein medizinisches Konsil im Rahmen einer Schlaganfalldiagnostik, bei der ein Telemediziner hinzugezogen worden war. Zunächst wurde dem Klinikum eine verspätete Diagnostik vorgeworfen, die irreversible Gesundheitsschäden beim Patienten zur Folge hatte. Das Klinikum verwies auf das telemedizinische Netzwerk und sah dieses in der rechtlichen Verantwortung. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht, sondern sah die Haftung beim Krankenhaus, da dieses „so oder so“ hafte. Auf die Entscheidung, durch wen die Verzögerung hervorgerufen worden sei – Klinikum oder Telemediziner – komme es somit nicht an.
LG München II vom 10.5.2022 – 1 O 4395/20
by Marie von Hirschheydt | 13.02.2024
Aufsehen erregte ein Urteil des LG Limburg vom 28.6.2021 (1 O 45/15), in dem einem zum Zeitpunkt des Schadensereignisses zwei Jahre alten Kläger ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1 Mio. Euro zuerkannt wurde. Mit Urteil vom 25.04.2023 (Az.: 8 U 127/21) wurde durch das OLG Frankfurt am Main das Urteil aufgehoben und entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach einer intravenösen Antibiotikagabe, in dessen Folge es zu einer Aspiration und bleibenden schweren Hirnschäden kam, nicht besteht.
Das zum Zeitpunkt der Behandlung 14 Monate alte Kleinkind war aufgrund einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz in stationärer Behandlung gewesen. Nachdem die Kinderkrankenschwester intravenös ein Antibiotikum gegeben hatte, fing das Kind an zu schreien und wurde bewusstlos, da ein Apfelstück in die Luftröhre gelangt war. Infolge der Aspiration kam es zu einem hypoxischem Hirnschaden. Das Verhalten der Kinderkrankenschwester wurde durch das Gericht als nicht behandlungsfehlerhaft beurteilt. Auch auf dem Tisch liegende Apfelstückchen und Kartoffelchips in den Händen des Kleinkindes führen demnach nicht zu weitergehenden Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer intravenösen Antibiotikagabe. Zu berücksichtigen seien hierbei lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen. Die Gefahr der Aspiration besteht bei Kleinkindern in nahezu jeder alltäglicher Lebenslage, sodass sich hieraus keine gesteigerten Vorsichtsmaßnahmen ergeben würden.
OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 25.4.2023 – 8 U 127/21
Anhängig: BGH – VI ZR 163/23
by Marcus Vogeler | 13.02.2024
Parallel zu den Klagen gegen Impfstoffhersteller begannen auch die Prozesse gegen Ärzte aufgrund durchgeführter Coronaimpfungen. Im Fokus stehen in diesen Prozessen zwei Fragen:
- Umfang der Aufklärung und Erforderlichkeit eines mündlichen Gesprächs
- Persönliche Haftung des Impfenden oder Eingreifen der Amtshaftung
Das LG Heilbronn (Urt. v. 14.2.2023 – Wo 1 O 65/22) hielt eine mündliche Aufklärung nicht für erforderlich. Bei der streitgegenständlichen Impfung wurde – so das LG Heilbronn – ein neuartiger mRNA-Impfstoff verabreicht. Aus diesem Grunde handele es sich nicht um eine Routineimpfung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Gleichwohl sei nach Auffassung der Kammer die Grundsätze des BGH zu den sogenannten Routineimpfungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Würde man nämlich verlangen, dass vor jeder Impfung ein persönliches ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch erforderlich ist, wäre dies logistisch kaum zu leisten gewesen und hätte die Impfkampagne erheblich verzögert. Die Rspr. ist höchstrichterlich noch nicht bestätigt worden und steht mit der Vorschrift des § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht im Einklang.
Das LG Dortmund (Urt. v. 1.6.2023 – 4 O 163/22) hat entschieden, dass niedergelassene Ärzte für Schäden aus einer Corona-Schutzimpfung nicht persönlich haften. Solche Ansprüche seien nach Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen, da Ärzte bei der Corona-Schutzimpfung in Ausübung der ihnen insoweit übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne handelten.
by Marcus Vogeler, Marie von Hirschheydt | 13.02.2024
Im Jahr 2023 wurden die ersten Klagen gegen Impfstoffhersteller entschieden. Die Anzahl der Klagen nimmt dabei stetig zu. Im Fokus steht die Frage, ob eine Haftung nach Auftreten von Impfschäden besteht. Beck-aktuell berichtete am 11. April 2023 über mindestens 185 Zivilklagen wegen angeblicher Schäden durch Corona-Impfungen gegen alle vier großen Corona- Impfstoffhersteller. Bislang hatte keine Klage Erfolg. Voraussetzung einer Haftung des pharmazeutischen Unternehmens ist, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Das Landgericht Rottweil (Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 O 325/22) führt hierzu exemplarisch aus: „Der Vortrag der Klägerseite bietet keine Anhaltspunkte aufgrund wissenschaftlicher Basis, die den umfangreichen wissenschaftlichen Prüfungen in den Zulassungsverfahren und während der Überwachung des Impfstoffs entgegenstehen würden. Vielmehr beruht der gesamte Vortrag des Klägers auf Mutmaßungen und gemeldeten Verdachtsfällen“. Es steht zu vermuteten, dass auch die noch rechtshängigen Verfahren ebenso entschieden werden.
by Marcus Vogeler, Marie von Hirschheydt | 27.01.2023
Auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste sich mit Corona-Impfungen beschäftigen. Hierbei ging es jedoch um die Frage, ob ein wegen fehlender Impfung ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gegen eine Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Klinik rechtmäßig war. Die Stadt Duisburg hatte gegen die Frau per Ordnungsverfügung angeordnet, dass sie aufgrund des Fehlens einer Corona-Impfung nicht mehr als medizinisch-technische Assistentin im Bereich der Klinikverwaltung weiter tätig sein darf. Sie stützte das Verbot auf § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz. Zweifel an dieser Regelung bestehen keine, das Bundesverfassungsgericht hatte bereits Ende April 2022 deren Verfassungsmäßigkeit bestätigt (Beschl. v. 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21). Im vorliegenden Fall sei das Tätigkeitsverbot jedoch trotzdem rechtswidrig gewesen, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Frau hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen Patientenkontakt, sondern war allein im Bereich der Verwaltung als Schreibkraft bei einer Betriebsärztin eingesetzt. In der Entscheidung der Stadt sei eine Ermessensüberschreitung zu sehen: Die Frau fiel bereits aus Sicht der Stadt nicht unter den Tatbestand des § 20a Abs. 1 Nr. 1a IfSG, ein Tätigkeitsverbot könne aus diesem Grund auch nicht mehr auf § 20a Abs. 1 Nr. 1a IfSG gestützt werden, so das Gericht. Nachdem die Stadt dann vielmehr auf § 20a Abs. 1 Nr. 1h IfSG abstellt, sah das Gericht auch hierin eine Ermessenüberschreitung. § 20a Abs. 1 Nr. 1h IfSG begründe kein generelles Verbot für alle Tätigkeiten und Tätigkeitsorte einer Arztpraxis. Es gilt somit auch in diesem Zusammenhang klarer zu differenzieren und die Besonderheiten des Einzelfalls in einer solchen Entscheidung über ein mögliches Tätigkeitsverbot zu berücksichtigen.
VG Düsseldorf, Beschluss v. 29.09.2022 – 24 L 1818/22