Medizinisch notwendige Leistungen müssen auch dann vergütet werden, wenn falsche Daten an Eurotransplant weitergegeben wurden

Medizinisch notwendige Leistungen müssen auch dann vergütet werden, wenn falsche Daten an Eurotransplant weitergegeben wurden

Die Erinnerungen an den Göttinger Organspendeskandal dürften mittlerweile bereits am Verblassen gewesen sein – die juristische Aufarbeitung dauert jedoch bis heute an. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen in Celle musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob medizinisch notwendige Leistungen auch dann vergütet werden müssen, wenn falsche Daten an Eurotransplant weitergegeben wurden.

Streitgegenständlich war die Rückforderung der Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung durch die Krankenkasse. Die angerufenen Gerichte hatten somit zu entscheiden, ob das Fehlverhalten des behandelnden Arztes, der gegen das Transplantationsgesetz verstoßen hatte, einem Anspruch auf Zahlung der medizinisch notwendigen Transplantationen entgegensteht. Das Sozialgericht Hildesheim hatte zunächst der Krankenkasse Recht gegeben. Das Landessozialgericht entschied nun anders. Die Transplantationen seien medizinisch notwendig gewesen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Dies begründe bereits die Zahlungspflicht der Krankenkassen, da diese durch Inanspruchnahme einer Leistung durch einen Versicherten bei Durchführung entsprechender Versorgung in einem Krankenhaus entstehe. Ein Verstoß eines Arztes gegen Regelungen des Transplantationsgesetzes führe im vorliegenden Fall zu keinem Wegfall des Vergütungsanspruchs. Dabei stützte das LSG sich auch auf den Telos des Transplantationsgesetzes: dieses solle die Organspenden, dessen Ablauf und die Verteilung regeln und organisieren. Eine medizinische Qualitätssicherung der Transplantationen sei jedoch nicht vom Gesetz erfasst.

Nun bleibt es abzuwarten, ob sich auch das Bundessozialgericht mit dieser Frage befassen muss oder ob tatsächlich mit dem Urteil des LSG bereits die Antwort gefunden wurde.

LSG Niedersachsen, Urt. v. 18.01.2022 – L 16/4 KR 506/19.

Weiterführung des Beitrags Schlangengiftpräparats

Weiterführung des Beitrags Schlangengiftpräparats

Thematisch an den Beitrag „Schlangengift als alternative Behandlungsmethode zur Chemo in der letzten Ausgabe des Newsletters anschließend sollen nunmehr die bestehende Rechtsunsicherheit und deren Gefahren sowie der Reformbedarf des Rechts für Heilpraktiker beleuchtet werden.

In dem zugrunde gelegten Urteil vom OLG München wurde deutlich, dass nicht die heilpraktische Behandlung zu den medizinischen Problemen und Komplikationen führte, sondern vielmehr der Verzicht auf eine fachärztliche Behandlung. Als Erinnerung: Das OLG München hatte die Pflichtverletzung der Heilpraktikerin nicht in der Behandlung mittels eines Schlangengiftpräparats gesehen, sondern vielmehr darin, dass diese dem Abbruch der Strahlentherapie nicht widersprochen hatte.

Auch wenn diese Fallkonstellation keinen Einzelfall darstellt, so verbietet sich eine dahingehende Verallgemeinerung, dass die Gefahr nicht von der heilpraktischen Behandlung ausgeht, sondern von dem Verzicht auf die fachärztliche Behandlung. In einem anders gelagerten Fall stellte sich die Problematik nämlich gänzlich anders dar:

Im Nordrhein-westfälischen Brüggen war ein Heilpraktiker im Rahmen einer Krebstherapie in einem „Biologischen Krebszentrum“ tätig. Hier verabreichte er Patienten die nicht zugelassene Substanz 3-Bromopyruvat. Drei der Patienten verstarben im Zuge der Behandlung. Der Heilpraktiker wurde verurteilt, ein Berufsverbot wurde jedoch bis heute nicht ausgesprochen. Der Gesetzgeber hat auf diesen Fall insofern reagiert, als dass eine Änderung von § 13 AMG erfolgte. Nunmehr bedarf es einer Erlaubnispflicht zur Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Nicht-Ärzte. Wenngleich der Gesetzgeber somit auf den damaligen Fall reagiert hat, berufsrechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Ausübung des Berufs des Heilpraktikers erfolgten nicht.

Bei Betrachtung des Heilpraktikergesetzes geht der Blick weit zurück. Es trat 1939 in Kraft und schon der formelle Gesetzestitel lässt die Staubschicht erahnen, die sich immer deutlicher über das Gesetz zieht: „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“. Doch nicht nur die Sprache ist heutzutage ungebräuchlich und veraltet, auch inhaltlich kann das Heilpraktikergesetz den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Nimmt man etwa den Begriff der Heilkunde genauer unter die Lupe, der im Gesetz verwendet wird, fällt schnell auf, dass dieser unzureichend ist. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG gilt als Ausübung der Heilkunde „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“. Blickt man nun im Vergleich auf die Medizin der heutigen Zeit und was davon erfasst ist, wird klar, dass dieser Heilkundebegriff nur ein unvollständiges Bild der Heilkunde bzw. Medizin umfasst. Gerade die Prävention, die aus der modernen Medizin nicht mehr wegzudenken ist, fehlt im Heilkundebegriff völlig. Fehlen tut es auch an einer vorgeschriebenen notwendigen Wirksamkeit des Heilmittels: würde man dies auf die Spitze treiben, wäre jede Tätigkeit zum Zwecke der Heilung unabhängig von dessen Geeignetheit eine erlaubnispflichtige Heilkunde. So konnte das auch das Bundesverfassungsgericht nicht stehen lassen und legte den Begriff restriktiv aus. Entscheidend war danach, ob für die Tätigkeit ärztliche Fachkenntnisse erforderlich waren und von dieser Gefahren für die Gesundheit ausgehen können (vgl. Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03).

Was jedoch wieder unterblieb, war eine Reform des Heilpraktikergesetzes. Dabei ist diesem eine Relevanz keinesfalls abzuschreiben. Allein in Deutschland sind ca. 47.000 Heilpraktiker tätig. Von einem Gesetz, das in jeder Hinsicht veraltet ist, können somit durchaus großer Schaden und Gefahren ausgehen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat 2020 Professor Dr. Christof Stock mit einer Begutachtung des Heilpraktikerrechts betraut. Die Liste der Mängel und Probleme war lang und mündete in der Schlussfolgerung, dass das Heilpraktikergesetz als inhaltslose Hülle am besten vollständig aufgehoben werden sollte und der Heilpraktikerberuf in der heutigen Version gleich mit. Stattdessen solle eine staatliche Ausbildung und Prüfung auf die verschiedenen Gebiete der Medizin und Heilkunde bezogen dem Schutz der Gesundheit dienen und die momentan bestehende fehlende Kontrolle der Kompetenz der Heilpraktiker ersetzen.

Wenngleich das BMG somit einen ersten Schritt hin zur Reformierung des Heilpraktikerrechts gewagt hat, ist der Stein dadurch mitnichten ins Rollen gekommen. Die Politik scheint sich nicht festlegen wollen – weder über die nächsten Schritte noch über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Ländern. Hier wartet nämlich ein ganz anderes juristisches Problem: auch wenn dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zukommt, Regelungen des Berufszulassungsrechts zu erlassen, so liegt die Kompetenz zur Regelung des Berufsausübungsrechts der Heilberufe den Ländern zu. Es hängt somit auch von deren Mitarbeit ab, ob und wann eine Reformierung des Heilpraktikerrechts erfolgt.

Schmerzensgeld nach ärztlichem Behandlungsfehler

Schmerzensgeld nach ärztlichem Behandlungsfehler

LG Hamburg, Urt. v. 19.05.2021 – 336 O 76/17

Infolge eines Behandlungsfehlers war es im vorliegenden Fall zu einer Amputation beider Unterschenkel gekommen – der Patientin wurde nun ein Schmerzensgeld von 170.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war eine stationäre Behandlung der Patientin im Rahmen einer Herzoperation, welche erfolgreich verlief. Im postoperativen Verlauf wurde eine Thrombose-Prophylaxe durchgeführt, dessen Mittel die Patientin jedoch nicht vertrug. Trotz Schmerzen wurde die Unverträglichkeit erst Tage später erkannt. Infolge dessen kam es zu einer unzureichenden Sauerstoffversorgung in den Unterschenkeln, die letztlich in der Amputation beider Unterschenkel mündete. Die Klinik wurde nun zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie verpflichtet, für alle weiteren Folgen des Fehlers aufzukommen. Der Klinik angelastet wurde durch das Landgericht eine Unterlassene weiterführende laborchemische Diagnostik zum Nachweis einer HIT II in Form einer Bestimmung von PF4- Antikörpern. Die Klinikseite hatte eingewandt, dass die Patientin die für eine HIT-Diagnostik notwendige Blutabnahme verweigert hatte. Das Landgericht sah hierin jedoch keine entlastende Umstände. Die Verweigerung der Mitwirkung an einer medizinisch gebotenen Behandlung durch einen Patienten (Non-Compliance) vermag den behandelnden Arzt nämlich nur dann zu entlasten, wenn er den Patienten über die mit der Nichtbehandlung verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt hat. Dies war vorliegend aber nicht geschehen. Das Landgericht geht sogar von einem groben Behandlungsfehler selbst dann aus, wenn die Klägerin die Blutentnahme tatsächlich verweigert hätte, denn dann würde sich jedenfalls die unterbliebene Aufklärung der Patientin über die Konsequenzen einer entsprechenden Weigerung als grob behandlungsfehlerhaft darstellen (Verstoß gegen die therapeutische Aufklärung / Sicherungsaufklärung; vgl. 630c BGB).

Weiterführung des Beitrags Schlangengiftpräparats

Schlangengift als alternative Behandlungsmethode zur Chemo

OLG München, Urt. v. 25.03.2021 – 1 U 1831/18

Ausgangslage in diesem dramatischen Fall war die Gebärmutterhalskrebserkrankung einer jungen Frau. Dank der Möglichkeit von Chemo- und Strahlentherapie bestand eine Heilungschance, doch die junge Frau entscheidet sich für den Abbruch dieser Therapien und begab sich in Behandlung einer Heilpraktikerin, von der sie Schlangengift-Präparate erhält. Die Einnahme führte jedoch zu keiner Verbesserung des Zustandes der jungen Patientin, sodass diese stirbt. Sie hinterlässt ihren Sohn. Das OLG München hat die Heilpraktikerin nun zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro an den Sohn verurteilt und führte dazu aus: „Die Beklagte ist bei der Behandlung von dem als Heilpraktikerin geschuldeten Standard abgewichen und hat dadurch den Tod der Mutter des Klägers verursacht“. Vorangegangen war ein Urteil des LG Passau, das zunächst die Forderungen zurückgewiesen hatte (Urt. v. 26.04.2018 – 1 O 781/16), welches nunmehr durch das Urteil des OLGs aufgehoben wurde. Im Rahmen des Urteils stützt sich der Senat auf das Patientenrechtegesetz, das seiner Auffassung nach auch für Heilpraktiker gilt. Demnach entlastet die fachliche Einschätzung eines Arztes den Heilpraktiker nicht davon, die behandelte Person darüber in Kenntnis zu setzen, dass seine Behandlungsmethode keinen adäquaten Ersatz für die Schulmedizin darstellt. Das OLG München sieht jedoch die alleinige Schuld nicht bei der Heilpraktikerin, sondern geht von einer Mitschuld der Krebspatientin aus, weil diese sich freiwillig für den Abbruch der möglicherweise lebensrettenden Therapie entschieden hatte. Das Vertrauen und überlegene Fachwissen der Heilpraktikerin waren jedoch im Rahmen der Urteilsfindung zu berücksichtigen, sodass das Mitverschulden nicht ausreichte, um eine Haftung der Heilpraktikerin gänzlich abzulehnen. Ein zusätzlich eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Heilpraktikerin wegen fahrlässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Passau eingestellt.

Rechtsprechung in Leitsätzen

Rechtsprechung in Leitsätzen

OLG Dresden, Urt. v. 7.7.2020 – 4 U 352/20: Anscheinsbeweis bei Auffinden eines Bauchtuches im Körper des Patienten

  1. Wird bei einem Patienten in zeitlich engem Zusammenhang mit einer Operation ein medizinisches Bauchtuch im Operationsgebiet vorgefunden, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses bei der Voroperation übersehen wurde. Es ist dann Sache des beklagten Klinikums, diesen Beweis zu widerlegen.
  2. Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers ist dem vollbeherrschbaren Bereich des Klinikums zuzuordnen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die gebotene organisatorisch-technischen Vorkehrungen hiergegen getroffen wurden.
  3. Zu diesen Maßnahmen zählt jedenfalls auch eine Zählkontrolle, die zu dokumentieren ist, wobei es erforderlich ist, die einzelnen zu zählenden Gegenstände vor und nach der Operation ziffernmäßig aufzuführen und die Übereinstimmung beider Werte gesondert zu bestätigen. Mit dem Vermerk „Zählkontrolle: ja“ genügt die Arztseite ihrer Dokumentationspflicht nicht.

 

AG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2021 – 19 C 867/21: Schadensersatz für eine abhanden gekommene Zahnprothese

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von persönlichen Sachen der Patienten (hier: Zahnprothese) stellt eine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar und ist kein hiervon losgelöstes bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

 

BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 84/19: Fehlende Indizwirkung einer Dokumentationssoftware

  1. In § 630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
  2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
  3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen 3 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.

Das vorstehende Urteil wird besprochen von Vogeler, GuP 2021, 218.

 

OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2022 – 26 U 21/21: Umfang der Aufklärung über Behandlungsalternativen (hier: sog. Tennisarm)

Vor der Injektionsbehandlung bei einer Epikondylitis humeri radialis (sog. Tennisarm) ist der Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei kommt es insbesondere auf die nichtoperativen Behandlungsmethoden (Medikamente, Infiltrationstherapie, physikalische Therapie und ruhigstellende Maßnahmen) an, weil die Therapie des Tennisarms seit Jahren äußerst umstritten ist.

 

OLG Dresden, Urt. v. 07.12.2021 – 4 U 561/21: Facharztstandard bei Geburtsplanung- und Durchführung – Aufklärung über ggf. andernorts geringeres Komplikationsrisiko

  1. Hat es das erstinstanzliche Gericht versäumt, in seinen Entscheidungsgründen auf die Widersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten einzugehen, kann diese Würdigung auf der Grundlage der Gerichtsakten durch das Berufungsgericht nachgeholt werden. Lassen sich hierdurch die Widersprüche ausräumen, bedarf es einer weiteren Beweiserhebung nicht.
  2. Geburtsplanung- und Durchführung sind nach dem gynäkologischen, die unmittelbar an die Geburt anschließende Behandlung nach dem neonatologischen Facharztstandard zu beurteilen, auch was die Frage betrifft, ob und ggf. ab wann eine Kinderkardiologe zugezogen werden muss.

Solange dem Patienten im jeweiligen Krankenhaus eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung angeboten werden kann, bedarf es keiner Aufklärung, dass dieselbe Behandlung andernorts mit anderen Mitteln und ggf. einem geringerem Komplikationsrisiko durchgeführt werden kann.

Newsletter anmelden

Erhalten Sie den Newsletter zum Thema Flug- und Transportrecht

DSGVO

Vielen Dank, wir senden Ihnen eine E-Mail mit einem Bestätigungslink.

Newsletter anmelden

Erhalten Sie den Newsletter zum Thema Medizin- und Arztrecht

DSGVO

Vielen Dank, wir senden Ihnen eine E-Mail mit einem Bestätigungslink.

Subscribe to newsletter

Receive the newsletter on aviation and transport law

GDPR

Thank you, we will send you an email with a confirmation link.

Subscribe to newsletter

Receive the newsletter medical and medical law

GDPR

Thank you, we will send you an email with a confirmation link.