LG Hamburg, Urt. v. 19.05.2021 – 336 O 76/17
Infolge eines Behandlungsfehlers war es im vorliegenden Fall zu einer Amputation beider Unterschenkel gekommen – der Patientin wurde nun ein Schmerzensgeld von 170.000 Euro zugesprochen. Hintergrund war eine stationäre Behandlung der Patientin im Rahmen einer Herzoperation, welche erfolgreich verlief. Im postoperativen Verlauf wurde eine Thrombose-Prophylaxe durchgeführt, dessen Mittel die Patientin jedoch nicht vertrug. Trotz Schmerzen wurde die Unverträglichkeit erst Tage später erkannt. Infolge dessen kam es zu einer unzureichenden Sauerstoffversorgung in den Unterschenkeln, die letztlich in der Amputation beider Unterschenkel mündete. Die Klinik wurde nun zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie verpflichtet, für alle weiteren Folgen des Fehlers aufzukommen. Der Klinik angelastet wurde durch das Landgericht eine Unterlassene weiterführende laborchemische Diagnostik zum Nachweis einer HIT II in Form einer Bestimmung von PF4- Antikörpern. Die Klinikseite hatte eingewandt, dass die Patientin die für eine HIT-Diagnostik notwendige Blutabnahme verweigert hatte. Das Landgericht sah hierin jedoch keine entlastende Umstände. Die Verweigerung der Mitwirkung an einer medizinisch gebotenen Behandlung durch einen Patienten (Non-Compliance) vermag den behandelnden Arzt nämlich nur dann zu entlasten, wenn er den Patienten über die mit der Nichtbehandlung verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt hat. Dies war vorliegend aber nicht geschehen. Das Landgericht geht sogar von einem groben Behandlungsfehler selbst dann aus, wenn die Klägerin die Blutentnahme tatsächlich verweigert hätte, denn dann würde sich jedenfalls die unterbliebene Aufklärung der Patientin über die Konsequenzen einer entsprechenden Weigerung als grob behandlungsfehlerhaft darstellen (Verstoß gegen die therapeutische Aufklärung / Sicherungsaufklärung; vgl. 630c BGB).