OLG Dresden, Urt. v. 7.7.2020 – 4 U 352/20: Anscheinsbeweis bei Auffinden eines Bauchtuches im Körper des Patienten
- Wird bei einem Patienten in zeitlich engem Zusammenhang mit einer Operation ein medizinisches Bauchtuch im Operationsgebiet vorgefunden, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses bei der Voroperation übersehen wurde. Es ist dann Sache des beklagten Klinikums, diesen Beweis zu widerlegen.
- Das unbemerkte Zurücklassen eines Fremdkörpers ist dem vollbeherrschbaren Bereich des Klinikums zuzuordnen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die gebotene organisatorisch-technischen Vorkehrungen hiergegen getroffen wurden.
- Zu diesen Maßnahmen zählt jedenfalls auch eine Zählkontrolle, die zu dokumentieren ist, wobei es erforderlich ist, die einzelnen zu zählenden Gegenstände vor und nach der Operation ziffernmäßig aufzuführen und die Übereinstimmung beider Werte gesondert zu bestätigen. Mit dem Vermerk „Zählkontrolle: ja“ genügt die Arztseite ihrer Dokumentationspflicht nicht.
AG Nürnberg, Urt. v. 23.06.2021 – 19 C 867/21: Schadensersatz für eine abhanden gekommene Zahnprothese
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von persönlichen Sachen der Patienten (hier: Zahnprothese) stellt eine Schutzpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar und ist kein hiervon losgelöstes bloßes Gefälligkeitsverhältnis.
BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 84/19: Fehlende Indizwirkung einer Dokumentationssoftware
- In § 630c Abs. 2 S. 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
- Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
- Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen 3 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.
Das vorstehende Urteil wird besprochen von Vogeler, GuP 2021, 218.
OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2022 – 26 U 21/21: Umfang der Aufklärung über Behandlungsalternativen (hier: sog. Tennisarm)
Vor der Injektionsbehandlung bei einer Epikondylitis humeri radialis (sog. Tennisarm) ist der Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei kommt es insbesondere auf die nichtoperativen Behandlungsmethoden (Medikamente, Infiltrationstherapie, physikalische Therapie und ruhigstellende Maßnahmen) an, weil die Therapie des Tennisarms seit Jahren äußerst umstritten ist.
OLG Dresden, Urt. v. 07.12.2021 – 4 U 561/21: Facharztstandard bei Geburtsplanung- und Durchführung – Aufklärung über ggf. andernorts geringeres Komplikationsrisiko
- Hat es das erstinstanzliche Gericht versäumt, in seinen Entscheidungsgründen auf die Widersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten einzugehen, kann diese Würdigung auf der Grundlage der Gerichtsakten durch das Berufungsgericht nachgeholt werden. Lassen sich hierdurch die Widersprüche ausräumen, bedarf es einer weiteren Beweiserhebung nicht.
- Geburtsplanung- und Durchführung sind nach dem gynäkologischen, die unmittelbar an die Geburt anschließende Behandlung nach dem neonatologischen Facharztstandard zu beurteilen, auch was die Frage betrifft, ob und ggf. ab wann eine Kinderkardiologe zugezogen werden muss.
Solange dem Patienten im jeweiligen Krankenhaus eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung angeboten werden kann, bedarf es keiner Aufklärung, dass dieselbe Behandlung andernorts mit anderen Mitteln und ggf. einem geringerem Komplikationsrisiko durchgeführt werden kann.