by Marcus Vogeler, Marie von Hirschheydt | 30.06.2022
Kein Schmerzensgeld für
Kindergartenkind bei Quarantäne
LG Köln, Urt. v. 26.10.2021 – 5 O 117/21
Die Corona-Situation ist eine Belastung – nicht nur für die Pflegekräfte und Ärzte in den Krankenhäusern, sondern auch für die Kinder. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines 3-jährigen Kindergartenkind auf Schmerzensgeld geklagt, nachdem dieses für zwölf Tage in häusliche Quarantäne musste. Die Eltern führten aus, dass das Kind psychische Schäden erlitten habe, die den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung begründen würden. Das Kind sei zunehmend aggressiver geworden und hätte unter Schlafproblemen gelitten, sodass die psychischen Belastungen ein Schmerzensgeld rechtfertigen würden. Das Landgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Eine Amtspflichtverletzung scheide demnach aus, weil die Quarantäneanordnung auf einer gesetzmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht habe, die Voraussetzungen für ihren Erlass vorgelegen hätten und keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Das Gericht führte weiter aus, dass unter Berücksichtigung der potentiellen Infektionsgefahr bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen sei. Einem Anspruch stand ferner die Tatsache entgegen, dass die Klägerin nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid vorgegangen ist.
BVerfG Beschluss: Corona-Triage und Problematik
der möglichen Diskriminierung von Behinderten
Triage – ein Begriff, der mit zunehmenden Corona-Fallzahlen möglicherweise wieder an Bedeutung gewinnt. Der Begriff der Triage kommt aus dem Französischen und bedeutet Auswahl oder Sichtung. Im medizinischen Zusammenhang steht die Triage für eine erste Einordnung von Patienten in Kategorien, welche die Schwere ihrer Erkrankung bestimmen und so als Orientierung für das Vorgehen der Ärzte und Pfleger dient. Das System der Priorisierung und der Einordnung der Schwere von Verletzungen und Krankheitsbildern ist in der Medizin keine Neuerung, die auf Corona zurückzuführen ist. Auch vor der Zeit der Pandemie fand sich dieses System in der Notaufnahme oder bei der Versorgung bei Unfällen. Ersteinschätzung und Priorisierung gehörten schon damals zum Alltag und wurden von den Patienten kaum bemerkt, schließlich ging es lediglich um eine zeitliche Priorisierung und nicht um die Entscheidung, ob jemand behandelt wird. Kommen die Behandlungsressourcen jedoch an ihre Grenzen wie es in der Pandemiesituation auftreten kann, stellt sich die Brisanz des Begriffes der Triage anders dar. Auch wenn die Hospitalisierungsquote und die Belegung der Intensivstationen derzeit nicht komplett ausgereizt sind, stellt sich dennoch sowohl Juristen als auch Medizinern die Frage, was im Falle einer Triage zu beachten ist. Bereits im Frühjahr 2020 legte die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin in Zusammenarbeit mit sieben weiteren Fachgesellschaften eine klinisch-ethische Empfehlung zur Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Rahmen der Covid-19-Pandemie vor. Am 23. November 2021 wurde eine Aktualisierung dieser Leitlinie veröffentlicht. Als entscheidendes Kriterium benennt die Leitlinie die klinischen Erfolgsaussichten, gemessen an der Überlebenswahrscheinlichkeit des einzelnen Patienten. Sozialer Status, Alter oder der Impfstatus sind als alleinige Entscheidungsgründe ausgeschlossen. Zusätzlich ist die klinisch-ethische Grundlage der Ressourcenverteilung in den Fokus gerückt. Sobald eine Tendenz zur Ressourcenknappheit erkennbar wird, soll es zu einer Einschränkung des Regelbetriebs kommen, um einer erhöhten Kapazität in Bezug auf Behandlung, Pflege etc. der Corona-Patienten gerecht werden zu können. Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen reichten aus Sorge einer möglichen Benachteiligung im Falle einer Triage Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie forderten, dass der Gesetzgeber bindende Vorgaben für die Triage-Situation erlasse, um eine mögliche Benachteiligung auszuschließen. Aufgrund ihrer Behinderung oder Vorerkrankungen seien die Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung statistisch gesehen schlechter. Gerade diese klinischen Erfolgsaussichten seien jedoch im Falle einer Triage entscheidend für die Kategorisierung. Die Beschwerdeführer rügten unter anderem eine Verletzung der Menschenwürde und ihres Rechts auf Leben und Gesundheit. Das Bundesverfassungsgericht stellte per Beschluss fest, dass der Gesetzgeber dazu verpflichtet sei, Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage zu treffen (Beschluss v. 16.12.2021, Az. 1 BvR 1541/20).
Entscheidungsbefugnis für
Standardimpfungen des Kindes
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 sowie Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21
Wer darf entscheiden, wenn es um den Schutz vor Corona geht und um das gemeinsame Kind? Diese Frage war der Ausgangspunkt für den Beschluss vom OLG Frankfurt. Kernproblem war die Uneinigkeit von Eltern in Bezug auf die Corona-Schutzimpfung für das gemeinsame Kind. Die Mutter des 2018 geborenen Kindes sprach sich für eine Impfung aus, der Vater war gegen eine Impfung und so kam es, dass zunächst ein AG über die Frage zu entscheiden hatte, wer die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen innehaben sollte. Das AG sprach der Mutter diese Befugnis antragsgemäß zu. Eine Beschwerde des Vaters wies das OLG nun ab. Entscheidend sei demnach, dass die Entscheidungskompetenz dem Elternteil übertragen würde, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Dabei berücksichtigte das OLG die Empfehlungen der STIKO und führte aus, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“. In einem ähnlich gelagerten Fall entschied wiederum das OLG Frankfurt über die Übertragung der Alleinentscheidung für eine Corona-Impfung auf den impfwilligen Elternteil. In diesem Fall lehnte die Mutter eine Impfung ab und der Vater befürwortete eine Impfung des 16-jährigen Kindes. Es bestand eine eindeutige medizinische Indikation für eine Impfung aufgrund bestehender Adipositas und rez. depressiver Episoden. In diesem Fall ging es speziell um eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff, den die Mutter ablehnte und sich unter anderem auf die unzureichenden Klärung der Wirksamkeit des Impfstoffes stützte. Das 16-jährige Kind wurde im Rahmen eines erstinstanzlichen Eilverfahrens persönlich angehört und sprach sich für eine Impfung aus. Das AG Bensheim übertrag nach Anhörung und mündlicher Verhandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Impfung dem Vater. Auch hier verwies das Gericht unter anderem auf die STIKO und deren Empfehlungen. Die Mutter hielt an ihrer ablehnenden Haltung der Impfung gegenüber fest und legte Beschwerden beim OLG Frankfurt ein. Das Kind war mittlerweile bereits einmal geimpft und bestätigte auch im Verfahren vor dem OLG seinen Impfwunsch. Das OLG wies die Beschwerde der Mutter als unbegründet zurück
by Marcus Vogeler | 30.06.2022
OLG Bremen Grund- und Teilurteil v. 25.11.2021 – 5 U 63/20
Der Kläger wurde von seinem behandelnden HNO-Facharzt im Hinblick auf eine mögliche Operation der Ohren (Mastoidektomie) in die HNO-Klinik der Beklagten überwiesen und dort in der Ambulanz am 28.10.2013 behandelt. Dort berichtete er Prof. Dr. N. von chronisch rezidivierenden Ohrenentzündungen und Paukenergüssen. Dieser riet dem Kläger zunächst zur Operation der Nasen-Septum-Plastik zur Optimierung der Nasenluftpassage sowie einer sich daran in zeitlichem Abstand von 6-8 Wochen anschließenden Mastoidektomie. Am 1.11.2013 unterzeichnete der Kläger die Operationseinwilligung für die Nasen-Septum-Plastik. Am 4.11.2013 wurde der Kläger stationär aufgenommen und der Eingriff zur Begradigung der Nasenscheidewand sowie eine vollständige Nasennebenhöhlenoperation durch den Oberarzt Dr. P. durchgeführt. Unter der OP trat eine stärkere arterielle Blutung auf. Postoperativ war der Kläger nicht erweckbar. Im CT zeigte sich eine Hirnblutung. Bei der daraufhin erfolgten neurochirurgischen Intervention wurde festgestellt, dass es bei der ersten OP zu einer Duraverletzung, der Verletzung der vorderen Hirnschlagader und zu einer Durchtrennung des Riechnervs links gekommen war. Der Kläger wurde intubiert und beatmet auf die Intensivstation verlegt und im Folgenden neurochirurgisch behandelt. Im weiteren Verlauf entwickelte er eine systemische Entzündungsreaktion des Körpers und wurde am 8.11.2013 erneut operiert. Es folgten weitere stationäre und ambulante Behandlungen in anderen Kliniken in den Jahren 2014 und 2015 sowie ergotherapeutische Behandlungen.
Das OLG konnte keine Behandlungsfehler feststellen, gab der Klage aber gleichwohl – dem Grunde nach – statt, weil die Einwilligungserklärung des Klägers nach Auffassung des OLG unwirksam sei. Da nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB die Aufklärung über die Risiken einer Operation so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, ist nach Ansicht des HansOLG eine Einwilligung, die durch Unterzeichnung des Aufklärungsformulars unmittelbar nach dem Ende des Aufklärungsgesprächs erfolgt, im Regelfall unwirksam, weil dieser zeitliche Ablauf dem Patienten nicht die Möglichkeit eröffnet, den Inhalt des Aufklärungsgesprächs so zu verarbeiten, dass er sich wohlüberlegt entscheiden kann. Dies steht in einem eklatanten Widerspruch zu der gelebten und geübten Praxis in den Kliniken.
Nach Auffassung des OLG kommt auch eine konkludente Einwilligung nicht in Betracht: Die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Patienten durch die spätere stationäre Aufnahme ins Krankenhaus wird regelmäßig daran scheitern, dass einerseits dem Patienten das für die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein fehlen wird und andererseits das Krankenhaus dem Verhalten des Patienten keinen Erklärungswert beimessen wird, solange beiden das Bewusstsein der Unwirksamkeit der Einwilligung fehlt.
Das OLG hat die Revision zugelassen – auf die Entscheidung des BGH wird gespannt gewartet. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Entscheidung wird diese von Marcus Vogeler in der Zeitschrift für Medizinrecht besprochen (Vogeler, MedR 2022, 478).
by Marcus Vogeler | 11.03.2022
Orientierungssätze:
- Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem – zumal im Obergeschoss gelegenen – Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen (BGH, Urt. v. 14.1.2021 – Az. III ZR 168/19).
- Durch die Auswirkungen des Betäubungsverfahrens auf die vitalen Funktionen kann der Patient nach Anästhesien im Zusammenhang mit diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen noch für einige Zeit akut gefährdet sein. Stürze in dieser Phase der akuten Gefährdung müssen verhindert werden und werden dem Bereich des voll beherrschbaren Risikos zugeordnet (LG Dortmund, Urt. v. 4.3.2021 – Az. 4 O 152/19).
Welche Verpflichtungen zur Sicherung von Patienten/Patientinnen bzw. Bewohnern/Bewohnerinnen trifft die jeweilige Einrichtung, um Stürze zu vermeiden? Mit dieser Frage beschäftigten sich unlängst sowohl der BGH als auch das Landgericht Dortmund. In dem Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, war ein Demenzpatient in einer Pflegeeinrichtung aus einem Fenster seines Zimmers im 3. OG gestürzt. Die schweren Verletzungen führten trotz mehrerer Operationen drei Monate später zum Tod des Mannes. Die Ehefrau machte daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem und abgetretenen Recht geltend. Die Kernaussage des III. Senats aus Karlsruhe war, dass Patienten, die an Demenz erkrankt sind, im Falle einer erkannten oder erkennbaren Selbstschädigungsgefahr nicht im Obergeschoss mit leicht erreichbaren, einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden dürfen. Dies sei jedoch keine allgemeingültige Feststellung, vielmehr müsse immer im Einzelfall eine Beurteilung der Gefahren und Krankheitsbilder erfolgen, wobei entscheidend sei, ob wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet hätte werden müssen, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Schon die Gefahr, deren Verwirklichung nicht als sehr wahrscheinlich angesehen werden, deren Eintritt jedoch besonders schwere Folgen hervorrufen kann, kann zu Sicherungspflichten auf Seiten der Einrichtung führen.
Im Gegensatz dazu behandelte der Fall, der vom Landgericht Dortmund entschieden wurde, die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen von Seiten eines Krankenhauses postoperativ im Aufwachraum erfolgen müssen, um Verletzungen der Patienten zu verhindern. Der Patient hatte sich für die Durchführung eines kleineren Eingriffs im Krankenhaus befunden. Nach der Operation stürzte der Patient im Aufwachraum aus dem Bett und zog sich dabei schwere Verletzungen am Rückenmark zu (inkomplette Querschnittssymptomatik mit Tetraparese), was eine intensivmedizinische und monatelange Behandlung erforderlich machte. Es verblieben schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der Patient machte neben einem Anspruch auf Schmerzensgeld auch einen Anspruch auf Haushaltsführungs-/Pflegemehrbedarfsschaden geltend. Das Landgericht stellte fest, dass ein Sturz eines noch unter dem Einfluss von Narkosemitteln stehenden Patienten im Aufwachraum ein für das Krankenhaus voll beherrschbares Risiko darstelle. Stürze in dieser Phase der akuten Gefährdung gelte es durch Schutzmaßnahmen von Seiten der Klinik zu verhindern. Verwirklicht sich – wie hier in dem Sturz ohne jegliche Schutzreflexe aufgrund der Nachwirkungen der Narkose – ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (§ 630h Abs. 1 BGB). Diesen Nachweis konnte die Krankenhausseite nicht führen. Zwar war die Besetzung des Aufwachraums mit zwei Angestellten nicht zu beanstanden. Wenn sich allerdings alle vorhandenen Pflegekräfte – hier sogar beide Zeuginnen, sei es auch aus Anlass des Anlernens – aus dem Aufwachraum entfernen, muss in diesem Zeitraum dennoch für den Schutz der Patienten im Aufwachraum gesorgt sein. Ein Anbringen von Bettgittern war aus Sicht des Landgerichts in so einer Situation möglich und geschuldet. Vorliegend gab es aber die organisatorische Anweisung, Bettgitter nur zu benutzen, wenn Patientin unruhig sind. Eine solche organisatorische Anweisung, Bettgitter nur bei unruhigen Patienten anzubringen, sei aber nach der zuständigen Arzthaftungskammer auch unter dem Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung nicht zu erklären. Gegen eine kurzzeitige Sicherung eines grundsätzlich sturzgefährdeten Patienten, der offensichtlich schutzbedürftig ist, weil er nicht bei Bewusstsein und damit nicht „Herr seiner Sinne“ ist, bestehen rechtlich keinerlei Bedenken.
Nachweise:
BGH, Urt. v. 14.1.2021 – Az. III ZR 168/19
LG Dortmund, Urt. v. 4
by Marcus Vogeler | 11.03.2022
Orientierungssätze:
- Denn nur wenn die gewünschte sekundäre Sectio unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative war, ist das Einlassen der Beklagten auf den Wunsch der Kindesmutter als behandlungsfehlerhaft zu bewerten (BGH, Urt. v. 4.2.2021 – Az. VI ZR 60/20).
- Der gebärenden Mutter als natürlicher Sachwalterin des ungeborenen Kindes ist es im Falle einer zumindest relativen Indikation zu einer anderen Entbindungsart indes unbenommen, das einmal festgelegte Entbindungskonzept zu ändern, wobei nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133,157 BGB unter der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts hierfür zu verlangen ist, dass der Behandlerseite ausdrücklich deutlich gemacht wird, dass nunmehr von dem ursprünglich vereinbarten Entbindungskonzept abgewichen werden soll (LG Hannover, Urt. v. 31.5.2021 – Az. 2 O 115/17).
Nachdem sich erst vor kurzem der BGH mit der Problematik der Haftung im Zusammenhang mit einer elektiven sekundären Sectio beschäftigen musste, befasste sich das Landgericht Hannover mit derselben Thematik mit umgekehrten Vorzeichen. Ausgangssituation der beiden Fälle ist eine begonnene natürliche Geburt, unter welcher durch die Gebärende der Wunsch nach einer Sectio geäußert wurde. Eine absolute medizinische Indikation für einen Kaiserschnitt lag in keinem der beiden Fälle vor. In dem Fall, den der BGH zu beurteilen hatte, wurde dem Wunsch der Gebärenden nachgekommen und ein Kaiserschnitt durchgeführt, bei dem es zu einer Uterusatonie kam. Die Gebärende verstarb noch in derselben Nacht aufgrund Multiorganversagens. Unter anderem hatte der BGH zu entscheiden, ob es fehlerhaft gewesen ist, dem Wunsch der Mutter nach einer Sectio nachzukommen. Der BGH beantwortete diese Frage dahingehend, dass nicht nur der Wunsch der Mutter ausschlaggebend sei, sondern die medizinische Sichtweise: „Denn nur wenn die von der Kindesmutter gewünschte sekundäre Sectio unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative war, ist das Einlassen der Beklagten auf den Wunsch der Kindesmutter als behandlungsfehlerhaft zu bewerten“. Mit anderen Worten: Der Arzt darf dem Patientenwunsch nicht entsprechen, wenn er aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.
Die Geburtshelfer im zweiten Fall, der vom Landgericht Hannover entschieden wurde, kamen dem Wunsch der Gebärenden nach einer Sectio dagegen nicht nach. Stattdessen wurde die Geburt auf natürlichem Wege zu Ende gebracht, wobei es aber zu einer Schulterdystokie auf Seiten des Kindes kam. Es wurden verschiedene geburtshilfliche/geburtsmedizinische manuelle Interventionen unter der Geburt genutzt, etwa das McRoberts-Manöver. Das Kind trug einen bleibenden Plexusschaden davon. Das Gericht hatte somit nicht nur zu bewerten, ob das Nichtnachkommen des Wunsches nach einer Sectio einen Behandlungsfehler darstellt, sondern auch die Thematik der „gewaltvollen“ manuellen Hilfe unter der Geburt und den möglichen Zusammenhang mit Geburtsschäden. Das Gericht führte zunächst in Bezug auf die Dokumentation der geburtshilflichen/geburtsmedizinischen Interventionen aus, dass die Dokumentation „manuelle Hilfe“ ausreichend sei und keinen Dokumentationsmangel darstelle. Die Dokumentation diene der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung und als Information des medizinischen Personals und nicht dazu, dem Patienten Beweise für einen späteren Arzthaftungsprozess zu verschaffen und zu sichern. Es fehle an der notwendigen Gewissheit, was als Ursache für die Plexusschädigung anzusehen sei und ob somit tatsächlich die erfolgten Interventionen für die Schäden ursächlich gewesen seien, so das Gericht. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen lasse sich zunächst kein Rückschluss aus dem Trauma des Klägers auf ein unsachgemäßes Vorgehen bei der Lösung der Schulterdystokie ziehen. Es gebe sich widersprechende Literatur über die Ursachen einer schweren Plexusschädigung bei einer Schulterdystokie, sodass es an einer notwendigen Gewissheit darüber fehle, dass nur eine (fehlerhafte) starke Gewalteinwirkung auf Kopf und Hals des Klägers als Ursache für die Plexusschädigung in Frage kommt. So werde beispielsweise diskutiert, inwiefern auch mütterliche Krafteinwirkungen zumindest einen Teil der bleibenden Armplexusschäden verursachen können und welche Krafteinwirkungen überhaupt eine Plexusparese auszulösen vermögen. Die Überwindung der Schulterdystokie war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme behandlungsfehlerfrei bzw. diese ergab kein fehlerhaftes Vorgehen.
In Bezug auf die Frage, ob das Nichtnachkommen des Wunsches der Gebärenden nach einer Sectio einen Behandlungsfehler darstelle, führte das Gericht aus, dass ein solcher schon aufgrund der fehlenden medizinischen Indikation zu verneinen sei. Der Sachverständige erklärte während des Prozesses, dass die Angst der Gebärenden und der damit verbundene Wunsch nach einer Sectio immer dann beachtlich sei, wenn sich die Gebärende nicht mehr besänftigen lasse. Außerdem seien die Risiken der Sectio sowie die Problematik der möglicherweise unter der Geburt nicht mehr bestehenden Einwilligungsfähigkeit in diese Überlegungen mit einzubeziehen.
Beide Urteile zeigen, dass sowohl das Entsprechen des Wunsches nach einem Kaiserschnitt als auch ein Nichtnachkommen dieses Wunsches haftungsrechtliche Relevanz haben kann. Die Grenzen werden durch die Medizin selbst gezogen, nämlich durch die medizinische Indikation und durch den Begriff der medizinischen Unvertretbarkeit.
Nachweise:
BGH, Urt. v. 4. 2.2021 – Az. VI ZR 60/20 (m. Anm. Vogeler, GuP 2021, 154)
LG Hannover, Urt. v. 31. 5.2021 – Az. 2 O 115/17 (nicht rechtskräftig)
by Marcus Vogeler | 19.02.2022
Bereits zum dritten Mal hatte die Kanzlei Dres. Vogeler in Hannover zum Symposium „Rechtsfragen des Krankenhausalltags“ eingeladen. Im Rahmen dieser Tagungsreihe stehen aktuelle und besonders interessante Themen des Medizinrechts im Mittelpunkt. Ziel der Veranstaltungen ist es, die Kommunikation und das Verständnis zwischen den im Medizinrecht oftmals beteiligten Parteien (Medizin, Recht und Versicherungen) zu stärken. Anders als bei den Veranstaltungen der letzten zwei Jahre, bei denen in Präsenz etwa fünfzehn bis zwanzig Teilnehmer im direkten Austausch miteinander standen, fand das Symposium unter „Coronabedingungen“ online statt. Dies ermöglichte einer Vielzahl an Teilnehmern an der Veranstaltung teilzuhaben. Mit über fünfzig Teilnehmern fand das Symposium großen Anklang, sodass auch in Zukunft eine Hybridlösung geplant ist, um auch und gerade Teilnehmern aus anderen Städten und Bundesländern die Teilnahme an kommenden Symposien zu ermöglichen. Begleitet wurde die Veranstaltung durch Weinproben in den Pausen, sodass unter den Onlinebedingungen für ein geselliges Miteinander gesorgt werden konnte.
Das Symposium bestand diesmal aus drei Themenkomplexen. Zuerst stand das Arzthaftungsrecht für Ärzte und Juristen im Mittelpunkt. Im Rahmen dieses ersten Themenkomplexes wurden fünf aktuelle arzthaftungsrechtliche Fälle aus der Rechtsprechung vorgestellt. Der inhaltlichen Auseinandersetzung dieser Fälle wurde die Feststellung vorangestellt, dass es darum ginge, Gräben zuzuschütten und die Stärkung der Kommunikation zwischen Medizin und Recht notwendig sei, wobei insbesondere die Juristen in der Bringschuld gesehen wurden.
Der erste vorgestellte Fall bezog sich auf einen Beschluss des OLG Dresden(Beschl. v. 16.03.2020 – Az. 4 U 2626/19), bei dem der Fokus auf der Aufklärung lag und der damit verbundenen Frage, wann eine Selbstbestimmungsaufklärung noch als rechtzeitig anzusehen ist. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um die Durchführung einer ambulanten Koloskopie. Aufgrund des Nichtauffindens einer bereits im Vorfeld vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung, erfolgte am Tage der Koloskopie eine zweite Aufklärung, wobei nunmehr auch die Möglichkeit einer Polypenabtragung ausdrücklich umfasst war. Im Zuge der Koloskopie kam es zu einer Polypenentfernung und der Kläger wurde einige Stunden später nach Hause entlassen. Am selben Tag wurde der Kläger notfallmäßig aufgrund einer Perforation eingeliefert. Es folgte eine Notoperation und kam zu weiteren Komplikationen. Der Kläger gab an, zum Zeitpunkt der ersten Aufklärung in keine Polypenabtragung eingewilligt zu haben. Die zweite Aufklärung sei nicht mehr rechtzeitig erfolgt, da der Eingriff mit der Einnahme des Darmreinigers bereits begonnen und somit Entscheidungsdruck bestanden habe. Das OLG Dresden führte dazu aus, dass bei ambulanten Eingriffen „eine Aufklärung am Operationstag genüge, sofern dem Patienten die Entscheidung überlassen bleibt, ob er den Eingriff durchführen lassen will. Bei einer ambulant durchgeführten Koloskopie ist die Aufklärung […] als rechtzeitig anzusehen, wenn sie erst erfolgt, nachdem der Patient die zur Vorbereitung erforderliche medikamentöse Darmreinigung bereits abgeschlossen hat.“
Kernfrage des geschilderten Falles war somit, wann eine Selbstbestimmungsaufklärung noch als rechtzeitig zu beurteilen ist. Die Referenten bezogen in diese Überlegungen Grundsätze aus der bisherigen Rechtsprechung mit ein. Für den Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten sei es demnach erforderlich, dass dieser durch hinreichende Abwägung der Vor- und Nachteile eines Eingriffs seine Entscheidungsfreiheit wahren könne. Die Aufklärung solle, wenn möglich, somit bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Termin für den Eingriff bestimmt wird. Jedoch ist eine erst später erfolgte Aufklärung nicht automatisch verspätet. Für die Frage, ob eine Aufklärung noch rechtzeitig war, sei auf die jeweils gegebenen Umstände abzustellen, ob der Patient noch ausreichend Gelegenheit hatte, sich innerlich frei zu entscheiden. Im Zweifel sei auch die hypothetische Einwilligung in die Bewertung des Falles mit einzubeziehen. Die Referenten wiesen darauf hin, dass die Aufklärung nach Einführung des Patientenrechtegesetzes auch gesetzlich normiert sei als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung. Damit wurde die ständige Rechtsprechung im Patientenrechtegesetz verankert. Festgestellt wurde jedoch, dass die Regelungen auch vorher schon Geltung besaßen und nun durch das Patientenrechtegesetz ins Gesetz aufgenommen wurden. Es handele sich somit nicht um eine Stärkung der Patientenrechte, sondern eine Stabilisierung der Rechtspositionen. Insbesondere in Bezug auf Beweisfragen sei etwa durch die nunmehr festgelegte Quittierung der Mitgabe des Aufklärungsformulars die Behandlerseite gestärkt.
Ausgehend von einem Urteil des OLG Dresden (Urt. v. 12.5.2020 – Az. 4 U 1388/19) ging es dann um die Frage, wer die Aufklärung durchführen darf und welche Anforderungen an die Person des aufklärenden Arztes im Rahmen dieser Fragestellung zu stellen sind (vgl. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB). Aufgrund eines Adenokarzinoms wurde der Kläger stationär aufgenommen. Es erfolgte ein Aufklärungsgespräch durch die behandelnde Urologin und einen Tag später eine radikale Prostatektomie. Der Kläger wurde nach Kontrolluntersuchungen in die Häuslichkeit entlassen, um sodann am Folgetag notfallmäßig wegen eines Harnverhalts stationär wieder aufgenommen zu werden. Es war eine weitere Behandlung in der Klinik notwendig und es verblieb eine Belastungsinkontinenz 2. Grades. Das Gericht stellte fest, dass die Durchführung der radikalen Prostatektomie aufgrund der relativen Indikation keinen Behandlungsfehler darstellte. Allerdings hätte als Alternative die Behandlung mit einer perkutanen Strahlentherapie in Verbindung mit einer Hormonentzugstherapie erfolgen können. Eine Aufklärung über diese Behandlungsalternative sei geschuldet gewesen. In Bezug auf diese Aufklärung war von besonderer Bedeutung, dass die Aufklärung durch die Chirurgin erfolgte. Sie habe die Alternative zwar angesprochen, als Chirurgin diese jedoch nicht favorisiert. Das OLG Dresden stellte auf die Weiterbildungsordnung ab, sodass es im Ergebnis auf die Qualifikation zur Aufklärung der Maßnahme ankommt. Die Referenten stellten somit die Frage in den Raum, welche Anforderungen an die Qualifikation der aufklärenden Person zu stellen seien. Diese Problematik ist juristisch noch nicht abschließen geklärt. Lösungsansätze sind zum einen, den § 630e Abs. 3 Nr. 1 BGB nur als Form- und Verfahrensvorschrift anzusehen oder auf den Schutzzweckzusammenhang abzustellen. Demnach wäre die Frage entscheidend, warum gerade die unzureichende Ausbildung der aufklärenden Person die Entscheidungsfindung beeinträchtigt habe. Die anschließende Diskussion führte zu der Thematik des fachfremden Operierens. In diesen Fällen sei die Aufklärung bislang außer Acht gelassen worden, sei für die Bewertung jedoch möglicherweise von Wichtigkeit.
Ein besonderer Fall, der erst vor kurzem durch den BGH entschieden wurde, behandelte die Frage der Arzthaftung bei einer elektiven sekundären Sectio. Die Kindesmutter stellte sich nach einer unauffälligen Schwangerschaft in der 39. + 1 Schwangerschaftswoche mit Verdacht auf vorzeitigen Blasensprung und wegen leichter vaginaler Blutung in der Frauenklinik vor. Sie wurde stationär aufgenommen und eine vaginale Spontangeburt angestrebt. Über die Möglichkeit einer Sectio wurde nicht gesprochen. Bei einer Muttermundöffnung von 6 cm sowie kräftiger Wehentätigkeit, äußerte die Gebärende den Wunsch einer Sectio. Nach einem Gespräch mit der Oberärztin erfolgte die zunächst komplikationslose Sectio. Im unmittelbaren Anschluss trat eine massive Uterusatonie mit einem Blutverlust von 1.200 ml auf. Während der weiteren notfallmäßigen Behandlung musste die Oberärztin den OP-Saal aufgrund einer parallel laufenden Risikogeburt verlassen, blieb jedoch in Telefonkontakt. Die Kindesmutter musste mehrfach reanimiert werden und verstarb noch in der Nacht an Multiorganversagen. Dieser Fall warf die Frage auf, ob es ein Behandlungsfehler sein kann, wenn der Patientenwunsch erfüllt wird und welcher Sorgfaltsmaßstab in angespannten Behandlungssituationen anzusetzen ist. Laut BGH liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das Entsprechen des Wunsches des Patienten in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative darstellt. Der Patientenwille allein rechtfertigt somit nicht automatisch den ärztlichen Heileingriff. Ob eine „angespannte Behandlungssituation“ zu einer Herabsetzung des einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstabes führe, sei laut der Referenten ungeklärt. Sollte man diese Frage bejahen wollen, dürfte es auch auf die Vorhersehbarkeit der Belastungssituation ankommen.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit wurden im weiteren Verlauf sodann die Problematik der Eins-zu-Eins-Betreuung als materielle Voraussetzung der Genehmigung einer Vier-Punkt-Fixierung (AG Kassel, Beschl. v. 23. 2.2019 – Az. 786 XVII Mi 417/19) sowie die Frage, ob ein Verstoß gegen die Wahlarztvereinbarung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führe (LG Essen, Urt. v. 6.11.2020 – Az. 16 O 229/19) kurz dargestellt.
Es folgte der zweite Themenkomplex des Symposiums: „Die Neuordnung des Schlichtungsverfahrens“, vorgestellt durch den Referenten Till Neuhof (Rechtsanwalt und Mediator), der selbst lange Zeit in der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen tätig war. Die zunehmende Anzahl von Zivil- und Strafprozessen hätte in den 70er Jahren zu der flächendeckenden Schaffung von Schlichtungsstellen bei jeder örtlich zuständigen Landesärztekammer geführt. Im Verlauf der Jahrzehnte schlossen sich Landesärztekammern zusammen, sodass sich 2016 zehn Landesärztekammern zur Norddeutschen Schlichtungsstelle zusammenschlossen. Die enorme Bedeutung der Norddeutschen Schlichtungsstelle spiegelt sich auch in den Zahlen wider. So ergingen in den Jahren 2010-2020 ca. 2000 Entscheidungen. Seit dem 1.4.2021 wurden keine neuen Verfahren mehr von der deutschen Schlichtungsstelle angenommen, spätestens zum 31.12.2021 ist die Schließung der Norddeutschen Schlichtungsstelle geplant. Für diese Schließung gebe es – so der Referent – keinen monokausalen Hintergrund. Die verschiedenen Gesellschafter der Schlichtungsstelle beginnen nun mit eigenen Verfahren und der sukzessiven Annahme von Neuanträgen. Die Schlichtungsstellen sind wieder bei den einzelnen Landesärztekammern angesiedelt, was unter anderem Unterschiede in den einzelnen Verfahren zur Folge hat sowie die Gefahr, dass aufgrund der regionalen Gebundenheit die Unbefangenheit in Bezug auf Gutachter nicht in dem bisherigen Maße gewährleistet werden kann. Die Vorteile der Norddeutschen Schlichtungsstelle, die überregional agierte, scheinen somit nicht mehr fortzubestehen. Im Falle zivilrechtlicher Konfliktlösung bleiben somit die Zivil- und Strafprozesse und die Möglichkeit der außergerichtlichen Verfahren etwa durch Mediatoren/Rechtsanwälte oder mit der Unterstützung der Landesärztekammern.
Der Referent stellte sodann den „Verein zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen“ vor. Dieser eingetragene Verein soll die Vorteile des Schlichtungsverfahrens und dessen Strukturen erhalten. Die Möglichkeit der ärztlich-juristischen Schlichtungsmöglichkeit sollte weiterhin bestehen bleiben, sodass viele ehemals in der Norddeutschen Schlichtungsstelle beschäftigte Ärzte und Juristen in dem neuen Verein die Aufrechterhaltung der Qualität in Anlehnung an die bisherigen Grundsätze der Norddeutschen Schlichtungsstelle bewahren möchten.
Der dritte Themenkomplex stand unter der Überschrift „Corona im Krankenhausalltag“ und stellte den Abschluss der Veranstaltung dar. Im offenen Gespräch wurden die aktuellen Probleme diskutiert, aber auch ein Ausblick auf die wahrscheinlich folgende Welle in Bezug auf die juristische Aufarbeitung gegeben. Dabei wurde zum Thema der Impfung insbesondere die Aufklärung und Nachvollziehbarkeit der individuellen Impfdosis diskutiert und dabei auf die möglicherweise notwendige Aufklärung über potentielle Risiken hingewiesen. Diskutiert wurde ein mögliches Organisationsverschulden im Falle einer Ansteckungen im Krankenhaus oder pflegerischen Einrichtungen und eine daran anknüpfende Geltendmachung von Ansprüchen. Problematisch – so kristallisierte sich heraus – könnte bei dieser Fragestellung insbesondere die notwendige Feststellung werden, was zu dem Zeitpunkt Standard war aufgrund der ständigen Veränderungen und Neuregelungen.
Ein gekürzter Tagungsbericht ist in der Zeitschrift für Medizinrecht (MedR) erschienen: Marie v. Hirschheydt, MedR 2021, 988.
Veranstaltungshistorie „Rechtsfragen des Krankenhausalltags“:
- 8.2019 Haftungsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen bei Personalmangel im Krankenhaus (Gastreferent: Norbert Reiners, RA und FA f. ArbR, Stellv. Hauptgeschäftsführer AGV NiedersachsenMetall)
- 02.2020 Haftungsrechtliche und medizinische Fragen der Krankenhaushygiene (Gastreferenten: Dr. Ella Ebadi, Institut für Mikrobiologie und Krankenhaushygiene der MHH; Dr. Matthias Pulz, Präsident des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts)