Tagungsbericht über das Symposium vom 10.06.2021

Rechtsfragen des Krankenhausalltags:

19.02.2022,

Bereits zum dritten Mal hatte die Kanzlei Dres. Vogeler in Hannover zum Symposium „Rechtsfragen des Krankenhausalltags“ eingeladen. Im Rahmen dieser Tagungsreihe stehen aktuelle und besonders interessante Themen des Medizinrechts im Mittelpunkt. Ziel der Veranstaltungen ist es, die Kommunikation und das Verständnis zwischen den im Medizinrecht oftmals beteiligten Parteien (Medizin, Recht und Versicherungen) zu stärken. Anders als bei den Veranstaltungen der letzten zwei Jahre, bei denen in Präsenz etwa fünfzehn bis zwanzig Teilnehmer im direkten Austausch miteinander standen, fand das Symposium unter „Coronabedingungen“ online statt. Dies ermöglichte einer Vielzahl an Teilnehmern an der Veranstaltung teilzuhaben. Mit über fünfzig Teilnehmern fand das Symposium großen Anklang, sodass auch in Zukunft eine Hybridlösung geplant ist, um auch und gerade Teilnehmern aus anderen Städten und Bundesländern die Teilnahme an kommenden Symposien zu ermöglichen. Begleitet wurde die Veranstaltung durch Weinproben in den Pausen, sodass unter den Onlinebedingungen für ein geselliges Miteinander gesorgt werden konnte.

Das Symposium bestand diesmal aus drei Themenkomplexen. Zuerst stand das Arzthaftungsrecht für Ärzte und Juristen im Mittelpunkt. Im Rahmen dieses ersten Themenkomplexes wurden fünf aktuelle arzthaftungsrechtliche Fälle aus der Rechtsprechung vorgestellt. Der inhaltlichen Auseinandersetzung dieser Fälle wurde die Feststellung vorangestellt, dass es darum ginge, Gräben zuzuschütten und die Stärkung der Kommunikation zwischen Medizin und Recht notwendig sei, wobei insbesondere die Juristen in der Bringschuld gesehen wurden.

Der erste vorgestellte Fall bezog sich auf einen Beschluss des OLG Dresden(Beschl. v. 16.03.2020 – Az. 4 U 2626/19), bei dem der Fokus auf der Aufklärung lag und der damit verbundenen Frage, wann eine Selbstbestimmungsaufklärung noch als rechtzeitig anzusehen ist. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um die Durchführung einer ambulanten Koloskopie. Aufgrund des Nichtauffindens einer bereits im Vorfeld vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung, erfolgte am Tage der Koloskopie eine zweite Aufklärung, wobei nunmehr auch die Möglichkeit einer Polypenabtragung ausdrücklich umfasst war. Im Zuge der Koloskopie kam es zu einer Polypenentfernung und der Kläger wurde einige Stunden später nach Hause entlassen. Am selben Tag wurde der Kläger notfallmäßig aufgrund einer Perforation eingeliefert. Es folgte eine Notoperation und kam zu weiteren Komplikationen. Der Kläger gab an, zum Zeitpunkt der ersten Aufklärung in keine Polypenabtragung eingewilligt zu haben. Die zweite Aufklärung sei nicht mehr rechtzeitig erfolgt, da der Eingriff mit der Einnahme des Darmreinigers bereits begonnen und somit Entscheidungsdruck bestanden habe. Das OLG Dresden führte dazu aus, dass bei ambulanten Eingriffen „eine Aufklärung am Operationstag genüge, sofern dem Patienten die Entscheidung überlassen bleibt, ob er den Eingriff durchführen lassen will. Bei einer ambulant durchgeführten Koloskopie ist die Aufklärung […] als rechtzeitig anzusehen, wenn sie erst erfolgt, nachdem der Patient die zur Vorbereitung erforderliche medikamentöse Darmreinigung bereits abgeschlossen hat.“

Kernfrage des geschilderten Falles war somit, wann eine Selbstbestimmungsaufklärung noch als rechtzeitig zu beurteilen ist. Die Referenten bezogen in diese Überlegungen Grundsätze aus der bisherigen Rechtsprechung mit ein. Für den Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten sei es demnach erforderlich, dass dieser durch hinreichende Abwägung der Vor- und Nachteile eines Eingriffs seine Entscheidungsfreiheit wahren könne. Die Aufklärung solle, wenn möglich, somit bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Termin für den Eingriff bestimmt wird. Jedoch ist eine erst später erfolgte Aufklärung nicht automatisch verspätet. Für die Frage, ob eine Aufklärung noch rechtzeitig war, sei auf die jeweils gegebenen Umstände abzustellen, ob der Patient noch ausreichend Gelegenheit hatte, sich innerlich frei zu entscheiden. Im Zweifel sei auch die hypothetische Einwilligung in die Bewertung des Falles mit einzubeziehen. Die Referenten wiesen darauf hin, dass die Aufklärung nach Einführung des Patientenrechtegesetzes auch gesetzlich normiert sei als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung. Damit wurde die ständige Rechtsprechung im Patientenrechtegesetz verankert. Festgestellt wurde jedoch, dass die Regelungen auch vorher schon Geltung besaßen und nun durch das Patientenrechtegesetz ins Gesetz aufgenommen wurden. Es handele sich somit nicht um eine Stärkung der Patientenrechte, sondern eine Stabilisierung der Rechtspositionen. Insbesondere in Bezug auf Beweisfragen sei etwa durch die nunmehr festgelegte Quittierung der Mitgabe des Aufklärungsformulars die Behandlerseite gestärkt.

Ausgehend von einem Urteil des OLG Dresden (Urt. v. 12.5.2020 – Az. 4 U 1388/19) ging es dann um die Frage, wer die Aufklärung durchführen darf und welche Anforderungen an die Person des aufklärenden Arztes im Rahmen dieser Fragestellung zu stellen sind (vgl. § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB). Aufgrund eines Adenokarzinoms wurde der Kläger stationär aufgenommen. Es erfolgte ein Aufklärungsgespräch durch die behandelnde Urologin und einen Tag später eine radikale Prostatektomie. Der Kläger wurde nach Kontrolluntersuchungen in die Häuslichkeit entlassen, um sodann am Folgetag notfallmäßig wegen eines Harnverhalts stationär wieder aufgenommen zu werden. Es war eine weitere Behandlung in der Klinik notwendig und es verblieb eine Belastungsinkontinenz 2. Grades. Das Gericht stellte fest, dass die Durchführung der radikalen Prostatektomie aufgrund der relativen Indikation keinen Behandlungsfehler darstellte. Allerdings hätte als Alternative die Behandlung mit einer perkutanen Strahlentherapie in Verbindung mit einer Hormonentzugstherapie erfolgen können. Eine Aufklärung über diese Behandlungsalternative sei geschuldet gewesen. In Bezug auf diese Aufklärung war von besonderer Bedeutung, dass die Aufklärung durch die Chirurgin erfolgte. Sie habe die Alternative zwar angesprochen, als Chirurgin diese jedoch nicht favorisiert. Das OLG Dresden stellte auf die Weiterbildungsordnung ab, sodass es im Ergebnis auf die Qualifikation zur Aufklärung der Maßnahme ankommt. Die Referenten stellten somit die Frage in den Raum, welche Anforderungen an die Qualifikation der aufklärenden Person zu stellen seien. Diese Problematik ist juristisch noch nicht abschließen geklärt. Lösungsansätze sind zum einen, den § 630e Abs. 3 Nr. 1 BGB nur als Form- und Verfahrensvorschrift anzusehen oder auf den Schutzzweckzusammenhang abzustellen. Demnach wäre die Frage entscheidend, warum gerade die unzureichende Ausbildung der aufklärenden Person die Entscheidungsfindung beeinträchtigt habe. Die anschließende Diskussion führte zu der Thematik des fachfremden Operierens. In diesen Fällen sei die Aufklärung bislang außer Acht gelassen worden, sei für die Bewertung jedoch möglicherweise von Wichtigkeit.

 

Ein besonderer Fall, der erst vor kurzem durch den BGH entschieden wurde, behandelte die Frage der Arzthaftung bei einer elektiven sekundären Sectio. Die Kindesmutter stellte sich nach einer unauffälligen Schwangerschaft in der 39. + 1 Schwangerschaftswoche mit Verdacht auf vorzeitigen Blasensprung und wegen leichter vaginaler Blutung in der Frauenklinik vor. Sie wurde stationär aufgenommen und eine vaginale Spontangeburt angestrebt. Über die Möglichkeit einer Sectio wurde nicht gesprochen. Bei einer Muttermundöffnung von 6 cm sowie kräftiger Wehentätigkeit, äußerte die Gebärende den Wunsch einer Sectio. Nach einem Gespräch mit der Oberärztin erfolgte die zunächst komplikationslose Sectio. Im unmittelbaren Anschluss trat eine massive Uterusatonie mit einem Blutverlust von 1.200 ml auf. Während der weiteren notfallmäßigen Behandlung musste die Oberärztin den OP-Saal aufgrund einer parallel laufenden Risikogeburt verlassen, blieb jedoch in Telefonkontakt. Die Kindesmutter musste mehrfach reanimiert werden und verstarb noch in der Nacht an Multiorganversagen. Dieser Fall warf die Frage auf, ob es ein Behandlungsfehler sein kann, wenn der Patientenwunsch erfüllt wird und welcher Sorgfaltsmaßstab in angespannten Behandlungssituationen anzusetzen ist. Laut BGH liegt dann ein Behandlungsfehler vor, wenn das Entsprechen des Wunsches des Patienten in der konkreten Situation bei einer Betrachtung ex ante keine medizinisch vertretbare Alternative darstellt. Der Patientenwille allein rechtfertigt somit nicht automatisch den ärztlichen Heileingriff. Ob eine „angespannte Behandlungssituation“ zu einer Herabsetzung des einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstabes führe, sei laut der Referenten ungeklärt. Sollte man diese Frage bejahen wollen, dürfte es auch auf die Vorhersehbarkeit der Belastungssituation ankommen.

Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit wurden im weiteren Verlauf sodann die Problematik der Eins-zu-Eins-Betreuung als materielle Voraussetzung der Genehmigung einer Vier-Punkt-Fixierung (AG Kassel, Beschl. v. 23. 2.2019 – Az. 786 XVII Mi 417/19) sowie die Frage, ob ein Verstoß gegen die Wahlarztvereinbarung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führe (LG Essen, Urt. v. 6.11.2020 – Az. 16 O 229/19) kurz dargestellt.

Es folgte der zweite Themenkomplex des Symposiums: „Die Neuordnung des Schlichtungsverfahrens“, vorgestellt durch den Referenten Till Neuhof (Rechtsanwalt und Mediator), der selbst lange Zeit in der Norddeutschen Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen tätig war. Die zunehmende Anzahl von Zivil- und Strafprozessen hätte in den 70er Jahren zu der flächendeckenden Schaffung von Schlichtungsstellen bei jeder örtlich zuständigen Landesärztekammer geführt. Im Verlauf der Jahrzehnte schlossen sich Landesärztekammern zusammen, sodass sich 2016 zehn Landesärztekammern zur Norddeutschen Schlichtungsstelle zusammenschlossen. Die enorme Bedeutung der Norddeutschen Schlichtungsstelle spiegelt sich auch in den Zahlen wider. So ergingen in den Jahren 2010-2020 ca. 2000 Entscheidungen. Seit dem 1.4.2021 wurden keine neuen Verfahren mehr von der deutschen Schlichtungsstelle angenommen, spätestens zum 31.12.2021 ist die Schließung der Norddeutschen Schlichtungsstelle geplant. Für diese Schließung gebe es – so der Referent – keinen monokausalen Hintergrund. Die verschiedenen Gesellschafter der Schlichtungsstelle beginnen nun mit eigenen Verfahren und der sukzessiven Annahme von Neuanträgen. Die Schlichtungsstellen sind wieder bei den einzelnen Landesärztekammern angesiedelt, was unter anderem Unterschiede in den einzelnen Verfahren zur Folge hat sowie die Gefahr, dass aufgrund der regionalen Gebundenheit die Unbefangenheit in Bezug auf Gutachter nicht in dem bisherigen Maße gewährleistet werden kann. Die Vorteile der Norddeutschen Schlichtungsstelle, die überregional agierte, scheinen somit nicht mehr fortzubestehen. Im Falle zivilrechtlicher Konfliktlösung bleiben somit die Zivil- und Strafprozesse und die Möglichkeit der außergerichtlichen Verfahren etwa durch Mediatoren/Rechtsanwälte oder mit der Unterstützung der Landesärztekammern.

Der Referent stellte sodann den „Verein zur Schlichtung in Arzthaftungsfragen“ vor. Dieser eingetragene Verein soll die Vorteile des Schlichtungsverfahrens und dessen Strukturen erhalten. Die Möglichkeit der ärztlich-juristischen Schlichtungsmöglichkeit sollte weiterhin bestehen bleiben, sodass viele ehemals in der Norddeutschen Schlichtungsstelle beschäftigte Ärzte und Juristen in dem neuen Verein die Aufrechterhaltung der Qualität in Anlehnung an die bisherigen Grundsätze der Norddeutschen Schlichtungsstelle bewahren möchten.

Der dritte Themenkomplex stand unter der Überschrift „Corona im Krankenhausalltag“ und stellte den Abschluss der Veranstaltung dar. Im offenen Gespräch wurden die aktuellen Probleme diskutiert, aber auch ein Ausblick auf die wahrscheinlich folgende Welle in Bezug auf die juristische Aufarbeitung gegeben. Dabei wurde zum Thema der Impfung insbesondere die Aufklärung und Nachvollziehbarkeit der individuellen Impfdosis diskutiert und dabei auf die möglicherweise notwendige Aufklärung über potentielle Risiken hingewiesen. Diskutiert wurde ein mögliches Organisationsverschulden im Falle einer Ansteckungen im Krankenhaus oder pflegerischen Einrichtungen und eine daran anknüpfende Geltendmachung von Ansprüchen. Problematisch – so kristallisierte sich heraus – könnte bei dieser Fragestellung insbesondere die notwendige Feststellung werden, was zu dem Zeitpunkt Standard war aufgrund der ständigen Veränderungen und Neuregelungen.

Ein gekürzter Tagungsbericht ist in der Zeitschrift für Medizinrecht (MedR) erschienen: Marie v. Hirschheydt, MedR 2021, 988.

 

Veranstaltungshistorie „Rechtsfragen des Krankenhausalltags“:

  • 8.2019 Haftungsrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen bei Personalmangel im Krankenhaus (Gastreferent: Norbert Reiners, RA und FA f. ArbR, Stellv. Hauptgeschäftsführer AGV NiedersachsenMetall)
  • 02.2020 Haftungsrechtliche und medizinische Fragen der Krankenhaushygiene (Gastreferenten: Dr. Ella Ebadi, Institut für Mikrobiologie und Krankenhaushygiene der MHH; Dr. Matthias Pulz, Präsident des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts)

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